Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Handelsvertreter
Das typische Beispiel hierfür ist der Handelsvertreter, dessen Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Arbeitszimmer gesehen werden kann.
Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG a. F. oder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 n. F. sein.
Außendienst muss untergeordnet sein
Grundsätzlich gilt, dass bei einem Steuerpflichtigen, dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das häusliche Arbeitszimmer auch dann Mittelpunkt sein kann, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten (zeitlich) überwiegen. Doch setzt dies voraus, dass den außerhäuslichen Tätigkeiten nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zukommt. Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie diesen prägen. Allein der Umstand, dass sie zur Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit (etwa vor- oder nachbereitend) erforderlich sind, genügt nicht.
Nach der Rechtsprechung des BFH schließt nicht bereits der Umstand einer dauerhaften Außendiensttätigkeit den unbegrenzten Abzug von Werbungskosten aus. Dennoch dürfte es sehr schwierig sein, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass bei einem Handelsvertreter das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellt. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Ehefrau als Bürokraft beschäftigt hat.
Da einem überwiegend im Außendienst tätigen Steuerpflichtigen für die Büroarbeiten kein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht, kann er bis zum 31.12.2022 die Aufwendungen in einer Höhe von bis zu 1.250 EUR geltend machen. Ab dem 1.1.2023 kann er dann die Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 EUR steuerlich geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG n. F.).
Arbeitszimmer eines Handelsvertreters
Der Handelsvertreter A hat in seinem Einfamilienhaus einen Raum, den er ausschließlich für seine beruflichen Zwecke und zur Aufbewahrung der geschäftlichen Unterlagen nutzt. Aufgrund seiner umfangreichen Außendiensttätigkeit wird das Arbeitszimmer für A nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen.
Lösung bis zum 31.12.2022: Die Aufwendungen können bis zur Höhe von 1.250 EUR abgezogen werden.
Lösung ab dem 1.1.2023: Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer können nicht mehr geltend gemacht werden. Stattdessen kann eine tägliche Homeoffice-Pauschale von 6 EUR bis zum jährlichen Höchstbetrag von 1.260 EUR steuerlich geltend gemacht werden.