Seit Einführung der Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird von Seiten der Steuerzahler nach Möglichkeiten gesucht, um den Steuervorteil eines Arbeitszimmers auch weiterhin ausnützen zu können.

Einkünfte aus Vermietung

Deshalb gehen die Arbeitnehmer immer häufiger dazu über, ihr häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten, der seinerseits das Arbeitszimmer dem Arbeitnehmer überlässt. Dieser erklärt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei die gesamten auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen inkl. AfA als Werbungskosten abgezogen werden.

Bei Anerkennung dieser Mietverhältnisse wendet die Finanzverwaltung einen strengen Maßstab an.

Abwägung der Interessen

Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.

Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu erfassen. Für den Werbungskostenabzug gelten – zum Nachteil des Steuerpflichtigen – die Grundsätze für das häusliche Arbeitszimmer.

Betriebliches Interesse muss überwiegen

Eine für die Zuordnung der Mietzahlungen zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.

Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Raums im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.

Indizien gegen betriebliches Interesse

Ein gegen das betriebliche Interesse und damit für den Arbeitslohncharakter der Mieteinnahmen sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grundsätzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers auszugehen.[1] Die Miete muss zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn bezahlt werden. Verringert sich die Arbeitsvergütung um die Miete, so wird darin ein deutliches Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch liegen.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn

In den Fällen, in denen ein Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist, ist die vereinbarte und gezahlte "Miete" als Aufwendungsersatz des Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers bei diesem im Rahmen des § 19 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers richtet sich nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.[2] Damit bleibt die Vermietung ohne (positive) steuerliche Auswirkung.

Kein Arbeitslohn

In vielen Fällen ist die Vermietung des Arbeitszimmers vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nicht darauf ausgerichtet, dass der Arbeitnehmer einen Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielt. Führt die Überschussprognose eben zu dem Ergebnis, dass keine Absicht der Einkünfteerzielung besteht, handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Vermietung und Verpachtung. Nach § 21 Abs. 3 EStG kommt es aber in diesem Fall nicht zu einer Zurechnung beim Arbeitslohn.

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