Ein zwar reichlich seltener Fall in der mietrechtlichen Praxis, aber dennoch nicht ausgeschlossen ist die Konstellation, dass der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hat, das Mietobjekt aber nicht übernimmt, also zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht erscheint. Die Gründe können vielfältig sein: So kann der Mieter zwischenzeitlich ein geeigneteres Objekt gefunden haben, ggf. kann er sich aber die Miete ohnehin nicht leisten und geht auf Tauchstation.

Zunächst und grundsätzlich hat der Mieter aufgrund des Mietvertrags ein Gebrauchsrecht, ihn trifft aber keine Gebrauchspflicht.[1] Die Nichtübernahme des Mietobjekts schützt den Mieter aber nicht vor seinen Zahlungspflichten aus dem Mietvertrag. Wenn er diese erfüllt, kann es dem Vermieter freilich egal sein, ob der Mieter das Mietobjekt tatsächlich übernimmt oder nicht. Freilich ist die Grenze dann erreicht, wenn die Mietsache durch Nichtnutzung gefährdet würde. Dies kann insbesondere in den Wintermonaten der Fall sein, wenn aufgrund der niedrigen Außentemperaturen etwa die Gefahr von Frostschäden besteht. Den Mieter treffen nämlich vertragliche Nebenpflichten, wie insbesondere die Obhutspflicht hinsichtlich des Mietobjekts. Der Vermieter kann dann den Mieter entsprechend gerichtlich auf Vornahme der erforderlichen Maßnahmen – notfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – in Anspruch nehmen.

 
Achtung

Auch wenn den Mieter keine Gebrauchspflicht trifft, berechtigt dies nicht zur Weitergabe der Wohnung an Dritte.[2] Bewohnt der Mieter etwa selbst ein Haus, so liegt im Weitergeben der Mietwohnung an seine Kinder ohne Erlaubnis des Vermieters eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung.

Wenn der Mieter seinen Zahlungspflichten im Hinblick auf Kaution und Miete nicht nachkommt, kann der Vermieter bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.[3]

[1] BGH, Urteil v. 8.12.2010, VIII ZR 93/10, NZM 2011 S. 151.
[3] Siehe Kap. 1.3.1 und 3.1.3.

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