Alexander C. Blankenstein
Die Erlaubnisfreiheit von Kleintieren reicht nur so weit, wie sie in angemessenem Rahmen in einer Mietwohnung gehalten werden. Ob dieser Umfang überschritten wird, ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu beurteilen und richtet sich in erster Linie nach der Größe der Wohnung.
Hiernach ist das Maß des Zulässigen weit überschritten, wenn der Mieter 60 Chinchillas in 40 Käfigen hält. Entsprechendes gilt für das Halten von ca. 100 frei fliegenden Vögeln in einer 2-Zimmer-Wohnung. In beiden Fällen besteht die abstrakte Gefahr negativer Auswirkungen auf die Mietsache, ohne dass sich diese konkret verwirklicht haben müsste. Der Vermieter ist – nach erfolgloser Abmachung verbunden mit der ebenfalls erfolglosen Aufforderung zur Entfernung der Tiere – zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Auch in einem größeren Mietobjekt, das lediglich von den Mietern selbst bewohnt wird, sodass auf die Belange anderer Bewohner des Hauses oder von Nachbarn weniger Rücksicht zu nehmen ist, rechtfertigt diese Situation keinen Anspruch der Mieter auf Erlaubnis zur Haltung größerer Warane, die eine Gesamtkörperlänge einschließlich Schwanz von 1,2 m bzw. 1,8 m aufweisen, in der Mietwohnung/im Mietshaus. Es handelt sich nicht lediglich um Kleintiere und auch nicht um typische Haustiere, sondern um sogenannte Exoten. Warane sind auch nicht als völlig harmlos einzustufen. Eine abstrakte Gefährlichkeit folgt bereits daraus, wenn der Mieter einräumt, bereits selbst einmal von den Tieren gebissen worden zu sein.
Der Mieter einer Ein-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hat ebenfalls keinen Anspruch auf Genehmigung der Haltung von 2 ausgewachsenen Schäferhunden. Auch hier spielt es keine Rolle, ob von den Hunden tatsächlich eine Lärmbelästigung oder eine Beeinträchtigung anderer Mieter oder Hausbewohner ausgeht. Auch eine zooähnliche Tierhaltung von 3 Schweinen, mehreren Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögeln am Rande einer Großstadt berechtigt nach vorhergehender erfolgloser Abmahnung des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, wenn der Mietvertrag nur die Haltung eines Hundes erlaubt. Zwar behauptete der Vermieter im Räumungsrechtsstreit, es habe Beschwerden von Nachbarn wegen erheblicher Geruchsbelästigung gegeben. Für das Gericht war bereits allein die große Anzahl der Tiere für seine Entscheidung ausschlaggebend, da von einer derart großen Zahl Tiere – insbesondere 3 Schweinen – eine Gefahr für die Substanz der Mietsache ausgeht. Auch die übermäßige Hundehaltung – 4 Schäferhunde – in der Wohnung stellt auch dann, wenn keine Vereinbarung über die Tierhaltung besteht, eine unzumutbare Beeinträchtigung dar und ist somit vertragswidrig, ohne dass es auf konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigungen anderer Bewohner ankäme. Es genügt vielmehr bereits die Besorgnis der Belästigung.