Hat der Vermieter im Mietvertrag wirksam die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen, so setzt dieser durchaus das Mietverhältnis aufs Spiel, wenn er jahrelang keine Schönheitsreparaturen durchführt.

Hat ein Mieter seit mehr als zehn Jahren keine Schönheitsreparaturen in der Wohnung vornehmen lassen und auch auf mehrmalige Aufforderungen mit Fristsetzung keinerlei Anstalten gemacht, sich etwa mit dem Sozialamt zwecks Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen in Verbindung zu setzen, liegt hierin eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag, die eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.[1]

 
Achtung

Befindet sich die Wohnung aufgrund der unterlassenen Schönheitsreparaturen in einem erheblich vernachlässigten Zustand, ist eine Substanzverletzung nicht Voraussetzung der Kündigung.

[1] AG Hamburg, Urteil v. 15.11.2001, 41B C 90/01, NZM 2002 S. 735; vgl. auch AG Neustadt (Aisch), Urteil v. 25.8.2016, 1 C 321/15, WuM 2017 S. 196.

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