Alexander C. Blankenstein
Ehrverletzende Äußerungen des Mieters über den Vermieter rechtfertigen auch nur dann eine Kündigung, wenn die Äußerung des Mieters weder in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB erfolgt, noch es sich bei ihr um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung handelt.
Der Vermieter verlangt deutlich über dem Mietspiegel liegende Mieten. Die Differenz ist derart erheblich, dass eine Übervorteilung der Mieter naheliegt. Der örtliche Mieterverein, der Mieter des Vermieters ist, kritisiert dies öffentlich in der Zeitung.
Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, da die öffentliche Kritik noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Zwar wird der Vermieter "öffentlich angeprangert", da aber seine Mietpreisgestaltung äußerst fragwürdig ist, muss er sich dies gefallen lassen. Freilich könnten die Mieter auch einfach ausziehen, wenn ihnen die Mieten zu teuer sind, das aber wäre für sie auch mit weiteren Kosten verbunden (Makler, Umzug, Renovierung).
Der Vermieter verklagt seine Mieterin auf Räumung wegen Lärmbelästigung. Im Laufe des Verfahrens äußert die Mieterin, die Vermieterin sei "krankhaft streitsüchtig". Der Vermieter kündigt im Rechtsstreit nochmals wegen dieser Aussage.
Die Äußerung der Mieterin rechtfertigte keine Kündigung. Eine derartige Aussage hält sich noch innerhalb der Grenzen sachgerechter Rechtsverteidigung. Entsprechendes gilt für den vom Mieter im gerichtlichen Verfahren erhobenen Vorwurf "krimineller Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" gegenüber dem Vermieter. Auch wenn diese Äußerung grenzwertig ist, rechtfertigt sie weder eine außerordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 BGB noch eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2, Nr. 1 BGB. Die Äußerung des Mieters hält sich noch im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen und ist nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen. Allerdings ist das Maß dann voll, wenn der Vermieter vom Mieter in mehreren Schriftsätzen schwerst beleidigt und verleumdet wird.
Der Vermieter beabsichtigt die Modernisierung der Altbauwohnungen. Einer der Mieter bezeichnet ihn deshalb in einem Zeitungsartikel als "Halunken mit höflicher Maske".
Hier ist eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Die Äußerung kann nicht mehr als eine solche gesehen werden, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Sie ist auch nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Jeder Vermieter ist frei in seiner Entscheidung, seine Mietwohnungen zu modernisieren. Das Recht hierzu räumt ihm das Gesetz direkt in den §§ 555b ff. BGB ein. Der Mieter hat sogar ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 555e BGB, wenn er mit der Modernisierung des Vermieters nicht einverstanden ist und die Modernisierung nicht nur von geringem Ausmaß ist.
Einer der Mieter hängt an der Außenfassade des Mietshauses ein großes Transparent mit der Aufschrift auf: "In diesem Haus stehen 4 Wohnungen leer, ca. 500 qm."
Die außerordentliche fristlose Kündigung des Vermieters war wirksam. Das Aushängen eines Transparents mit gesellschaftspolitischer Aufschrift an der Straßenfassade des Anwesens durch den Mieter berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter mit dem Transparenttext angeprangert wird. Im Beispielsfall wäre ggf. die Äußerung des Leerstands für sich noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt gewesen. Der Vermieter muss es aber nicht dulden, dass gerade sein Eigentum dazu genutzt wird, ihn selbst anzuprangern.