Den Eigenkonsum von Drogen durch den Mieter muss der Vermieter dulden. Er kann seinem Mieter auch nicht das "Feierabendbier" verbieten – auch wenn es nicht bei einem bleibt. Nun steht freilich übermäßiger Alkoholkonsum nicht unter Strafandrohung, was bei Drogenkonsum bekanntlich anders ist. Gleichwohl kann der Mieter innerhalb bestimmter Freigrenzen straffrei Drogen konsumieren. Dies hat der Vermieter zu dulden.

Für den straffreien Besitz von Cannabis und Haschisch gibt es bislang noch keine bundesweit einheitliche Regelung. Sie ist aber in Vorbereitung. Bislang ist die "Toleranzgrenze" noch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern liegt sie beispielsweise bei 6 Gramm, in Nordrhein-Westfalen bei zehn Gramm und in Berlin sogar bei 16 Gramm. Im Ernstfall wird man sich aber auf diese Grenzwerte nicht immer verlassen können.

Stets zu berücksichtigen ist auch, dass es seit März 2017 Ärzten in Deutschland erlaubt ist, Patienten Cannabis auf Rezept zu verschreiben. Wie bei allen anderen Betäubungsmitteln ist auch für die Verordnung von Cannabis eine Höchstmenge in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung geregelt. Die Höchstmenge liegt hiernach bei 100 Gramm pro Monat und Patient.

Der Vermieter wird im Einzelfall ohnehin keine verlässlichen Informationen über den Drogenkonsum seines Mieters haben. Wenn er ansonsten nicht auffällig wird, sind dem Vermieter zunächst die Hände gebunden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?