Einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann der Anbau von Cannabis im Garten darstellen. Entsprechendes gilt, wenn in erheblichen Mengen Cannabis in der Wohnung oder auf dem Balkon angebaut wird. Werden anlässlich einer polizeilichen Razzia größere Mengen Marihuana- und Cannabispflanzen in einem Wohnhaus entdeckt und entfernt, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit dem betreffenden Mieter fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

 
Praxis-Beispiel

Anlässlich einer Razzia beschlagnahmt die Polizei Cannabispflanzen in einer Größenordnung von nahezu einem Kleintransporter. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.

Die Kündigung ist wirksam.[1] Es liegt eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vor. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Mieters gehört nämlich u. a. die Pflicht, im Mietobjekt keine Aktivitäten zu entfalten oder zu dulden, die geeignet sind, die Mietsache in Verruf zu bringen und dadurch dem Vermieter zu schaden.

 
Praxis-Beispiel

Anlässlich einer Razzia beschlagnahmt die Polizei in der Wohnung des Mieters 17 Marihuanapflanzen von 1,10 m Höhe und 19 Blumentöpfe mit Reststengeln. Auf dem Balkon standen weitere 24 Blumentöpfe mit Reststengeln und 3 große Marihuana-Pflanzen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.

Die Kündigung ist wirksam. Angesichts der erheblichen Menge an Pflanzen, war das Maß auch hier voll.[2]

 
Achtung

Im Beispiel hatte der Mieter bereits seit 16 Jahren in der Wohnung gewohnt, ohne dass es zu Problemen gekommen war. Dennoch sah es das Gericht nicht für erforderlich an, dass der Vermieter vor Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung den Mieter zunächst hätte abmahnen müssen.

Es kommt stets auf die Menge der Anpflanzungen an. Zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt immer der Anbau in einer Größenordnung, die nicht geringe THC-Mengen gewinnen lassen.[3] Wie eingangs erwähnt, kann der Mieter straffrei Cannabis und Marihuana konsumieren – aber eben nur in den Mengen, die nach den jeweiligen Ländergesetzen noch unter entsprechend strafbewehrten Grenzen liegen. Entsprechendes gilt für den Anbau der Rauschgiftpflanzen. Insoweit ist der Anbau von Rauschgiftpflanzen dann sanktionslos, wenn mittels der Pflanzen eine Menge THC gewonnen werden kann, die lediglich straffreien Drogenkonsum ermöglicht. Insoweit ist dann auch unerheblich, dass es ggf. zu einer Polizeirazzia kommt, infolge derer auch der Ruf des Vermieters Schaden nehmen könnte. In einem derartigen Fall ist auch keine ordentliche fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses möglich.[4]

 
Achtung

Auch beim Drogenanbau ist der schwerkranke Mieter privilegiert, wie das Kölner Verwaltungsgericht 2014 entschieden hatte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte im April 2016 entschieden, dass ein schwerkranker Patient zu Therapiezwecken zu Hause Cannabis anbauen darf.[5] Allerdings unter Auflagen: Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, selbstverständlich werden Auflagen zur Anzahl der noch zulässigen Pflanzen gemacht und zur Aufbewahrung des Cannabis.

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