Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters nach Mietvertragsabschluss, jedoch vor der Überlassung der Mieträume eröffnet, können sowohl Vermieter als auch Mieter von Gesetzes wegen gemäß § 109 Abs. 2 InsO vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt sowohl für Wohnraum- wie auch für Gewerberaummietverhältnisse.

 
Praxis-Tipp

Vermieter sollten sich vor Übergabe der Mieträume erkundigen, ob über das Vermögen ihres Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und im Fall der Fälle von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Im Internet kann relativ leicht überprüft werden, ob ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter eröffnet wurde: www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Der Rücktritt muss gemäß § 109 Abs. 2 Satz 3 InsO innerhalb von 2 Wochen auf Verlangen des anderen erklärt werden, sonst geht das Rücktrittsrecht unter.

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