Der Anspruch auf Zahlung der Betriebskostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt auch dann eine einfache Insolvenzforderung dar, wenn die Abrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Fall einer vom Insolvenzverwalter vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Enthafungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO.[1]

 
Praxis-Beispiel

Im April 2020 wird über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärt im Mai die Enthaftung der Wohnung. Im November übergibt der Vermieter der Mieterin die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019. Im März 2021 wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Beim Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2019 handelt es sich lediglich um eine (einfache) Insolvenzforderung, die der Vermieter während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann – nämlich durch Anmeldung dieser Forderung zur Tabelle gemäß § 174 Abs. 1 InsO. Da das Insolvenzverfahren jedoch im März 2021 aufgehoben worden ist, kann der Vermieter deshalb nach § 201 Abs. 2 InsO seine Forderung ab diesem Zeitpunkt (wieder) gegen den Mieter persönlich geltend machen.[2]

Die geltend gemachte Nachforderung von Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2019 ist Teil der vom Mieter für das Jahr 2019 – also für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung – geschuldeten Miete. Gemäß den §§ 38 und 108 Abs. 3 InsO handelt es sich deshalb lediglich um eine Insolvenzforderung. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebskostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war.[3] Die vom Insolvenzverwalter erklärte Enthaftung der Wohnung ändert hieran nichts.

Danach sind Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen nur Insolvenzforderungen, soweit die Verbrauchszeit vor dem Eröffnungsbeschluss liegt. Der Vermieter kann also seine Forderung insgesamt nur zur Tabelle anmelden, wenn der Abrechnungszeitraum vollständig in die Zeit vor Insolvenzeröffnung fällt.

Fällt die Eröffnung in den Abrechnungszeitraum, sind wie bei einem Mieterwechsel zeitanteilige Abrechnungen vorzunehmen.[4] Soweit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Abrechnungszeitraum zwar schon verstrichen ist, die Abrechnung aber noch nicht erstellt ist, kann der Vermieter seine Forderung gemäß § 45 InsO schätzen. Sie gilt dann gemäß § 41 InsO im Insolvenzverfahren als fällig.

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