Praxis-Beispiel

Der Mieter fuchtelt im Treppenhaus vor anderen Mietern mit einem langen Metzgermesser mit den Worten "ich schneide euch die Hälse durch" herum. Der Vermieter kündigt außerordentlich fristlos.

Die Kündigung ist wirksam – auch ohne vorherige Abmahnung.[1] In einem derartigen Fall unmittelbarer Bedrohung durch den Mieter ist die Räumung im einstweiligen Verfügungsverfahren des § 940a ZPO durchsetzbar.

 
Praxis-Beispiel

Die Äußerung eines Mieters gegenüber einer anderen Mieterin "Kommst Du runter, du Hure, ich mach dich tot, du Hure, ich bring dich um!", rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.[2]

Bedroht der Mieter einen Mitmieter mit einem Schlagring, rechtfertigt dies ebenfalls die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn der Aggressor unter Alkoholeinfluss stand und damit ggf. seine Steuerungsfähigkeit herabgesetzt war.[3]. Der Vermieter ist auch zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Sohn des Mieters einen Hausbewohner tätlich angreift und der Mieter seinen Sohn durch Zurufe in seinem Tun bestärkt ("Schlag drauf, schlag drauf"). Die fristlose Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Vermieter trotz baldiger Kenntnis von den Vorfällen zunächst noch ein halbes Jahr zuwartet, um den Ausgang eines Schmerzensgeldverfahrens abzuwarten.[4]

Keine Selbstjustiz gegen störende Mieter

Freilich dürfen Mieter anderen Mietern gegenüber auch nicht Selbstjustiz derart üben, dass sie – sich gestört gefühlt durch laute Musik – gewaltsam in deren Wohnung eindringen und sie dann mit Tritten und Faustschlägen malträtieren. Eine Hausfriedensstörung, verbunden mit einem tätlichen Angriff auf eine andere Mietpartei, begründet auch ohne Abmahnung die fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter.[5]

Schlägt der Mieter ein Kind, das mit seiner Familie im selben Haus wohnt, kann ein schwerer Verstoß des Mieters gegen den Hausfrieden gegeben sein, sodass der einmalige Vorfall eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Mieter kann selbstverständlich aus den behaupteten Lärmbelästigungen keinen Rechtfertigungsgrund herleiten, da Lärm durch Kinder als normale Wohngeräusche hinzunehmen ist.[6]

 
Wichtig

Eine Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung ist aber unter Mietern, die in voneinander entfernt liegenden Häusern des Vermieters wohnen, nicht gerechtfertigt, da es am Erfordernis der Störung des Hausfriedens mangelt.[7]

[1] LG München I, Urteil v. 10.10.2012, 14 S 9204/12, NZM 2013 S. 25.
[3] AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 6.5.2010, 15 C 241/09, GE 2010 S. 1207.
[4] AG Dortmund, Urteil v. 2.11.1994, 127 C 11283/94, DWW 1996 S. 282.
[5] AG Münster, Urteil v. 28.8.2006, 48 C 1739/06, WuM 2007 S. 19.
[6] AG Saarburg, Urteil v. 6.12.2007, 5 C 372/07, WuM 2008 S. 689.
[7] Entfernung der Häuser von über 100 m: LG Paderborn, Urteil v. 5.12.1991, 5 S 237/91, WuM 1992 S. 191.

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