Leitsatz (amtlich)

Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose (teils über Haken, teils in auf dem Putz angebrachten Führungsschienen, teils in Wand- und Elektroführungsschächten unter Putz) zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein. Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard derart gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil i.S. des § 94 Abs. 2 BGB (Fortführung des BFH-Urteils vom 8.2.1996, III R 126/93, BStBl II 1996, S. 542 = INF 1996, S. 670).

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt im früheren Ost-Berlin den Handel mit und die Reparatur von Kfz. Für das Streitjahr 1990 beantragte sie eine Investitionszulage von 12 % nach der InvZV vom 4.7.1990[1] u.a. für Aufwendungen für eine EDV-Anlage, die aus einer Zentraleinheit, 30 Terminals und 12 Druckern sowie den Kabeln nebst Zubehör für die Vernetzung der Anlage -letztere im Gesamtbetrag von 42 935 DM - besteht. Die Kabel verbinden die Zentraleinheit mit den Peripheriegeräten. Sie sind lose teils auf, teils unter Putz, entweder über Haken oder in Führungsschienen oder in Wand- und Elektroführungsschächten verlegt. Das Finanzamt versagte für die Datenkabel die Gewährung einer Investitionszulage, weil die Kabel zu den wesentlichen Gebäudebestandteilen gehörten. Das FG gab der Klage statt[2]. Die Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zu Recht die Zulagenbegünstigung der EDV-Kabel nebst Zubehör bejaht. Nach § 2 Satz 1 InvZV wird u.a. die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Vorliegen weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen durch Investitionszulage gefördert. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts wird in der InvZV - wie auch in anderen Fördergesetzen - nicht eigenständig erläutert. Vielmehr wird er in Anlehnung an das ESt-Recht bestimmt. Das EStG wiederum grenzt bewegliche von unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelungen in den §§ 93f. BGB über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie anhand des Bewertungsrechts ab.

Die EDV-Kabel nebst Zubehör sind nicht wesentliche Bestandteile des Betriebsgebäudes der Klägerin nach § 93 BGB geworden. Sowohl die einzelnen Kabel als auch die hier zu beurteilenden Kabelkanäle und -steckdosen können von dem Betriebsgebäude getrennt werden, ohne dass sie bzw. das Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden. Soweit die Kanäle und Steckdosen lediglich mittels verdübelter Schrauben an den Wänden befestigt worden sind, können sie ohne Beschädigung ohne weiteres gelöst und anderweitig verwendet werden. Soweit die Führungsschienen und -schächte unter Putz liegen, geht der Senat nach den Feststellungen des FG davon aus, dass dafür keine Investitionszulage beantragt worden ist.

Die Kabelanlage ist auch kein wesentlicher Bestandteil des Betriebsgebäudes nach § 94 Abs. 2 BGB geworden. Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Im vorliegenden Fall braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob nach der heutigen Verkehrsauffassung Datenkabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage in Betriebsgebäuden zum typischen Standard gehören und ihr Fehlen solchen Gebäuden ein negatives Gepräge gibt. Der Senat folgt jedenfalls der Auffassung des FG, dass eine derartige Verkehrsanschauung im Streitjahr 1990 für das Beitrittsgebiet nicht angenommen werden kann. Die Feststellung der Verkehrsanschauung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz[3]. Das Finanzamt hat keine konkreten Einwendungen gegen die vom FG noch für das Streitjahr 1990 angenommene Verkehrsanschauung vorgetragen.

Unbeschadet der Frage, ob die Kabelanlage insgesamt als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen wäre, stünde auch im Falle einer bloßen Sachgesamtheit die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZV, wonach geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG nicht zu den begünstigten Investitionen gehören, einer Förderung im Streitfall nicht entgegen. Das Finanzamt geht selber zutreffend davon aus, dass Kabel, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden, zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch selbständig nutzungsfähig, mithin keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Die Kabel, Kabelschächte und Steckdosen dienen der einheitlichen Vernetzung der EDV-Anlage im Betrieb. Nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung können sie nur zusammen genutzt werden. Unschädlich ist es, dass sie aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden können[4].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 25.11.1999 - III R...

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