Leitsatz
Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebs in der Rechtsform einer GmbH ohne Verlustausgleich und ggf. ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft führt zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Sachverhalt
Alleingesellschafterin einer GmbH war im Jahr 2001 eine Gemeinde. Gegenstand des Unternehmens war u. a. der Erwerb und die Verwaltung von gemeindlichen Beteiligungen. In diesem Zusammenhang war die GmbH alleinige Anteilseignerin der E-GmbH, die die Entwicklung und den Vertrieb von Grundstücken für Zwecke des Wohnungsbaus betrieb, sowie der H-GmbH, deren Unternehmenszweck die Entwicklung, Errichtung und der Betrieb von Freizeit- und Erholungseinrichtungen, insbesondere eines Hallenbads, war. Mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen verpflichteten sich die beiden Tochtergesellschaften, ihren ganzen Gewinn an die GmbH abzuführen. Zugleich verpflichtete sich die GmbH, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Für 2001 saldierte die GmbH den Gewinn der E-GmbH in Höhe von 227 856 DM mit dem Verlust der H-GmbH von 552 646 DM und erklärte einen Jahresfehlbetrag von 338 320 DM. Das Finanzamt folgte dem nicht; es berücksichtigte zwar den Gewinn der E-GmbH, nicht aber den Verlust der H-GmbH.
Der BFH entscheidet, dass die Begründung der Organschaftsverhältnisse zwischen der E-GmbH und der H-GmbH als Organgesellschaften einerseits und der kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin andererseits zum Zwecke der kommunalen Querfinanzierung von Gewinn- und Verlustbetrieben (steuerlicher Querverbund) nicht als missbräuchliche Gestaltung i. S. von § 42 Abs. 1 AO anzusehen ist. Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebs in der Rechtsform einer GmbH (hier: Bäderbetrieb) ohne Verlustausgleich und ggf. ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) führt jedoch regelmäßig zur Annahme einer vGA. Diese Beurteilung führt dazu, dass es sich bei den von der H-GmbH 2001 erwirtschafteten Verlusten im Grundsatz in vollem Umfang um vGA an die Gemeinde – als Obergesellschafterin und der Holding-GmbH nahestehende Person – handelt, welche zunächst das Einkommen der H-GmbH erhöhen, sodann infolge des Ergebnisabführungsvertrags gegenüber der Holding-GmbH als vorweggenommene Gewinnabführung anzusehen und von dieser nach Maßgabe von § 14 i. V. mit § 17 KStG zu versteuern sind. Der BFH hält auch unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keineaußerbetriebliche Sphäre verfügt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 22.8.2007, I R 32/06.