Schiebetoranlage
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat festgestellt, dass eine aus Stahl oder Aluminium gefertigte massive Schiebetoranlage, die in eine steinerne Einfriedungsmauer eingegliedert ist, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht als Zaun angesehen werden kann.
Versicherungsumfang
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Zu den versicherten Gefahren gehörte auch Sturm. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen (VBG 11) bestimmten: "Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen. Solche Bestandteile können z. B. für das Gebäude maßgefertigte Einbaumöbel und Einbauküchen sein. Versichert sind auch … Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen ………"
Die Nachträge zum Wohngebäudeversicherungsschein besagten zum "Versicherungsort": "Versichert ist das Wohngebäude einschließlich seiner Bestandteile. Versicherungsschutz besteht auch für dazugehörige Garagen und Carports. Mitversichert sind außerdem Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen…………"
Sturmschaden
Der Kläger machte einen Sturmschaden wegen eingeschränkter Funktionstüchtigkeit der Torsteuerung geltend.
Schiebetoranlage nicht versichert
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des LG war die elektrisch betriebene Toranlage, die in die – das Grundstück zur Straße hin abgrenzende – Steinmauer integriert war, nicht versichert. Es handelte sich bei einer Einfriedungsmauer um kein Gebäude und keinen Gebäudebestandteil.
Ferner könne nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Mauer nicht als Zaun angesehen werden.
Schiebetoranlage kein Zaun
Ebenso wenig handele es sich bei der aus Stahl oder Aluminium gefertigten massiven Schiebetoranlage, die – wie in diesem Fall – in eine steinerne Einfriedungsmauer eingegliedert sei, um einen Zaun im Sinne des Versicherungsvertrags. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Meinung entferne sich vom Sinn des Wortes "Zaun", der die zulässige Grenze der Auslegung markiere.
Auch sei eine solch weitreichende Auslegung mit dem Zweck der sogenannten Einzeldeklaration nicht vereinbar. Dieser bestehe darin, den Parteien des Versicherungsvertrags Rechtssicherheit in der Frage zu geben, wie weit der Versicherungsschutz reiche.
(LG Landshut-Tiengen, Urteil v. 31.5.2016, 1 O 23/16)