Leitsatz

Nach einer Einlage kann degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn deren (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr vorliegen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15.02.2005, IX R 32/03, BFH/NV 2005 S. 2270).

 

Sachverhalt

K ist Eigentümer eines Gebäudes, das im August 1985 fertig gestellt war und das er teilweise selbst bewohnte. 1988 eröffnete er in diesem Teil des Anwesens ein Gästehaus. K legte das gesamte Anwesen in das Betriebsvermögen ein. Im Rahmen der gewerblichen Gewinnermittlung machte er für das Streitjahr 1995 eine degressive Abschreibung von 5 % geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur eine lineare Abschreibung von 2 %. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Laut FG ist die Abschreibung nach der Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG, nicht nach § 7 Abs. 5 EStG 1995 zu bemessen.

 

Kommentar

Der BFH hat dem FG insoweit Recht gegeben, dass K hinsichtlich des bis zur Einlage eigengenutzten Gebäudeteils nur die lineare Abschreibung von 2 % zusteht. Da jedoch Feststellungen zur Höhe des Einlagewerts fehlten, wurde die Sache zurückverwiesen. Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang; sie ist der in § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Anschaffung gleichzustellen. Danach muss die Anschaffung bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung erfolgen; damit ist die degressive Abschreibung nach einer Einlage nur möglich, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Fehlt es daran, ist eine Anknüpfung an den ersten Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht mehr möglich, da der folgende anschaffungsähnliche Vorgang das Wirtschaftsgut in eine andere steuerliche Sphäre des Steuerpflichtigen überführt und als neuer selbstständiger Absetzungstatbestand zu beurteilen ist. Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Das Verfahren IX R 32/03 betraf eine Nutzungsänderung bei einem im Privatvermögen befindlichen Wirtschaftsgut, sodass trotz Nutzungsänderung der Übergang in eine andere degressive Abschreibungsreihe mit anderen Staffelsätzen möglich war. Es fehlte in diesem Fall an einem anschaffungsähnlichen Vorgang.

Die Einlage führt als anschaffungsähnlicher Vorgang zu einer neuen Bemessungsgrundlage in Höhe des Einlagewerts. Das gilt auch, wenn, wie im Streitfall, die Einlage nicht mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG mit den (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 18.05.2010, X R 7/08.

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