Überwiegend definieren die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer einen eigenen Begriff des Bodendenkmals, an den die gesetzlichen Schutzbestimmungen anknüpfen. Wo er fehlt, wird der allgemeine Begriff des Kulturdenkmals zugrunde gelegt.

 
Hinweis

Definitionen

Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden (und teils in Mooren oder im Wasser) befinden oder befunden haben.

Denkmäler wiederum sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Dieses öffentliche Interesse wird in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen bei unterschiedlicher Formulierung im Detail dann angenommen, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen und teilweise für die Naturgeschichte sind und besondere Gründe für ihre Erhaltung sprechen.

Die Regelungstechnik und die Struktur der Begriffe ist im Übrigen unterschiedlich. Einen Überblick über die gesetzlichen Definitionen vermittelt die folgende Übersicht.

 
Bundesland Vorschrift
Baden- Württemberg § 2 Abs. 1 DSchG BW: Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Bayern Art. 1 Abs. 4 BayDSchG: Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Berlin § 2 Abs. 5 DSchG Bln: Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung (...) im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Brandenburg § 2 Abs. 2 Nr. 4 BbgDSchG: Denkmale können sein (...) bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale).
Bremen § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremDSchG: Kulturdenkmäler (...) können sein (...) Bodendenkmäler als mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben.
Hamburg § 4 Abs. 5 DSchG HH: Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung (...) Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
Hessen § 2 Abs. 2 Satz 1 HDSchG: Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen.
Mecklenburg-Vorpommern

§ 2 Abs. 5 DSchG M-V: Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmale gelten auch

  • Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,
  • Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Niedersachsen § 3 Abs. 4 DSchG NI: Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.
Nordrhein-Westfalen § 2 Abs. 5 DSchG NRW: Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
Rheinland-Pfalz

§ 3 Abs. 1 DSchG RP: Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit, 1. die a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen, b) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und 2. an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffe...

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