Alle Denkmalschutzgesetze sehen die Möglichkeit vor, Gebiete, in denen Bodendenkmale vermutet werden, zu Grabungsschutzgebieten bzw. archäologischen Schutzgebieten (so in Thüringen) zu erklären. Die Erklärung zu einem derartigen Schutzgebiet begründet die Erlaubnis-/Genehmigungspflicht für alle Arbeiten und Vorhaben, die Bodendenkmale gefährden können. Die näheren Einzelheiten können der folgenden Übersicht entnommen werden.
Bundesland |
Fundstelle |
Schutzgrund |
Erlaubnis-/genehmigungspflichtige Maßnahmen |
Baden-Württemberg |
§ 22 DSchG BW |
Begründet vermutete Bodendenkmale von besonderer Bedeutung |
Alle Arbeiten, durch die verborgene Bodendenkmale zu Tage gefördert oder gefährdet werden können |
Bayern |
Art. 7 Abs. 2 BayDSchG |
Vermutete Bodendenkmäler |
Alle Arbeiten, die Bodendenkmale gefährden können |
Berlin |
§ 3 Abs. 4 DSchG Bln |
Vorhandene oder vermutete Bodendenkmale |
Alle Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern oder gefährden können |
Brandenburg |
§ 17 BbgDSchG |
Vorhandene oder vermutete Bodendenkmale |
Alle Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern oder gefährden können |
Bremen |
§ 17 BremDSchG |
Vermutete Bodendenkmale |
Alle Arbeiten, die Bodendenkmale gefährden können |
Hamburg |
§§ 16, 17 DSchG HH |
Vorhandene oder vermutete archäologische Gegenstände |
Alle Maßnahmen, die archäologische Gegenstände gefährden können |
Hessen |
§ 22 HDSchG |
Begründet vermutete Bodendenkmale von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung |
Alle Arbeiten, die Bodendenkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können |
Mecklenburg-Vorpommern |
§ 14 DSchG M-V |
Voraussichtlich vorhandene Bodendenkmale |
Genehmigungspflichtige Maßnahmen werden im Einzelfall festgelegt |
Niedersachsen |
§ 16 DSchG NI |
Vorhandene oder vermutete Bodendenkmale |
Alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zu Tage fördern oder gefährden können |
Nordrhein-Westfalen |
§ 14 DSchG NRW |
Nachweislich vorhandene oder sachverständig vermutete Bodendenkmale |
Erlaubnispflichtige Maßnahmen werden in der Verordnung festgelegt |
Rheinland-Pfalz |
§ 22 DSchG RP |
Begründet vermutete Bodendenkmale |
Alle Vorhaben, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können |
Saarland |
§ 21 DSchG SL |
Begründet vermutete Bodendenkmale |
Alle Arbeiten, bei denen Bodendenkmale zu Tage gefördert oder gefährdet werden können |
Sachsen |
§ 22 SächsDSchG |
Begründet vermutete Bodendenkmale von besonderer Bedeutung |
Alle Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zu Tage gefördert oder gefährdet werden können |
Sachsen-Anhalt |
§ 9 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Satz 4 DSchG ST |
Vorhandene oder begründet vermutete archäologische Kulturdenkmale |
Alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zu Tage fördern oder gefährden könnten |
Schleswig-Holstein |
§ 20 DSchG SH |
Vermutete Kulturdenkmale |
Alle Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden können |
Thüringen |
§ 19 ThürDSchG |
Begründet vermutete Bodendenkmale von besonderer Bedeutung |
Alle Arbeiten, die Bodendenkmale aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können |
Die in den Denkmalschutzgesetzen unterschiedlich formulierte Voraussetzung der Vermutung bzw. begründeten Vermutung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen in den vom Grabungsschutzgebiet erfassten Flächen wird einheitlich so zu verstehen sein, dass Gewissheit nicht erforderlich, eine bloße Vermutung aber auch nicht ausreichend ist.
Ausweisung eines Grabungsschutzgebiets
Die Ausweisung eines Grabungsschutzgebiets verlangt somit den Nachweis des Vorhandenseins von Bodendenkmalen mit größerer Sicherheit als nur einer bloßen Vermutung, und dies in wissenschaftlich abgesicherter Weise. Da sich mithilfe der von den verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen entwickelten Untersuchungs- und Auswertungsmethoden fast immer mit Gewissheit sagen lässt, ob sich in den in Frage kommenden Flächen Bodendenkmale befinden, entspricht die wissenschaftlich abgesicherte "begründete Vermutung" in ihrem Aussagewert weitgehend der Gewissheit, die die Rechtsprechung als Voraussetzung für die konstitutiv wirkende (rechtsbegründende) Eintragung eines flächenhaften Bodendenkmals in das Denkmalverzeichnis verlangt.
Im Gegensatz zu ihrer gesetzlichen Bezeichnung sind Grabungsschutzgebiete/Archäologische Schutzgebiete keine archäologischen Reservate, in denen die Bodendenkmäler befristet oder auf Dauer unverändert erhalten bleiben sollen. Dieses Ziel ist Gegenstand der Unterschutzstellung einer Fläche als Bodendenkmal entweder kraft Gesetzes oder durch Eintragung in das Denkmalverzeichnis. Dieser Akt bewirkt den Schutz des Bodens, der Bodendenkmäler in sich birgt. An seiner unversehrten Erhaltung und denkmalunschädlichen Nutzung besteht ein öffentliches Interesse. Die Ausweisung eines Grabungsschutzgebiets soll demgegenüber den Denkmalfachbehörden die Möglichkeit geben, eine größere archäologisch bedeutsame Fläche zu überwachen und dadurch Gefährdungen von Bodendenkmälern nach Möglichkeit zu vermeiden. Die bauliche und sonstige Weiterentwicklung auf dieser Fläche soll nicht verhindert werden, sondern im Interesse der Bodendenkmalpflege in geordnete Bahnen gelenkt werden. Dies gesch...