Bei jeder Art von Bodenbearbeitung, aber auch bei baulichen Abbruch- oder Umbaumaßnahmen, beim Pflügen und Graben oder durch natürliche Abschwemmungen können Mauerreste, Münzen, Keramikscheiben oder Militaria entdeckt werden. Um solche Funde wissenschaftlich zu erfassen und weitere Nachforschungen anstellen zu können, ist erste Voraussetzung, dass der amtliche Bodendenkmalschutz davon erfährt, bevor der Fundzusammenhang zerstört und die Aussagekraft des Fundes dadurch beeinträchtigt wird.

Alle Denkmalschutzgesetze enthalten deshalb Vorschriften, wonach Zufallsfunde unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Anzeige kann der folgenden Übersicht entnommen werden.

 
Bundesland Zuständig für Anzeige
Baden-Württemberg eine Denkmalschutzbehörde oder die Gemeinde
Bayern die untere Denkmalschutzbehörde oder das Landesamt für Denkmalpflege
Berlin die untere Denkmalschutzbehörde
Brandenburg die Denkmalfachbehörde oder die untere Denkmalschutzbehörde
Bremen jede Denkmalfachbehörde
Hamburg das Denkmalschutzamt
Hessen die Denkmalfachbehörde
Mecklenburg-Vorpommern die untere Denkmalschutzbehörde
Niedersachsen jede Denkmalbehörde, die Gemeinde oder jeder Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege
Nordrhein-Westfalen die Gemeinde oder der Landschaftsverband
Rheinland-Pfalz die Denkmalfachbehörde
Saarland die Denkmalfachbehörde oder die Gemeinde
Sachsen jede Denkmalschutzbehörde
Sachsen-Anhalt die untere Denkmalschutzbehörde
Schleswig-Holstein die Gemeinde oder die obere Denkmalschutzbehörde
Thüringen die Denkmalfachbehörde, die Gemeinde oder die untere Denkmalschutzbehörde

Mit Ausnahme von Baden-Württemberg sind neben dem Entdecker noch weitere Personen anzeigepflichtig, wobei der Kreis der Anzeigepflichtigen unterschiedlich weit gezogen ist, wie die folgende Übersicht zeigt.

 
Anzeigepflichtig Bundesland
Entdecker/FinderEntdecker/Finder in allen Bundesländern
Grundstückseigentümer in allen Bundesländern, ausgenommen Baden-Württemberg
Sonstige Verfügungsberechtigte Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Sonstige Berechtigte Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
Grundstücksbesitzer Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Unternehmer Bayern, Niedersachsen
Leiter der Arbeiten/Bauleiter alle Bundesländer, ausgenommen Baden-Württemberg
Arbeiter Bayern, Niedersachsen, Sachsen (jeweils nur gegenüber dem Unternehmer und Leiter der Bauarbeiten)
Zufällige Zeugen Mecklenburg-Vorpommern

Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen von ihrer Verpflichtung. Dies ist teils in den Denkmalschutzgesetzen ausdrücklich so geregelt und ergibt sich im Übrigen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

 
Achtung

Münzschatz von Ellwangen: "Besuch" vom Landeskriminalamt

Im Sommer 2017 fanden zwei Sondengänger bei Ellwangen in Baden-Württemberg ca. 10.000 Silbermünzen aus dem frühen 14. Jahrhundert. Erst im Januar 2018 meldete einer der beiden den Fund dem Landesamt für Denkmalpflege. Die Behörde schaltete das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ein und es kam neben Hausdurchsuchungen zu einem von der Staatsanwaltschaft Ellwangen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung. Das Strafverfahren wurde mit der Zahlung einer "schuldangemessenen Geldstrafe" abgeschlossen.

Der Zufallsfund hätte gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW "unverzüglich" gemeldet werden müssen.

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