Bei jeder Art von Bodenbearbeitung, aber auch bei baulichen Abbruch- oder Umbaumaßnahmen, beim Pflügen und Graben oder durch natürliche Abschwemmungen können Mauerreste, Münzen, Keramikscheiben oder Militaria entdeckt werden. Um solche Funde wissenschaftlich zu erfassen und weitere Nachforschungen anstellen zu können, ist erste Voraussetzung, dass der amtliche Bodendenkmalschutz davon erfährt, bevor der Fundzusammenhang zerstört und die Aussagekraft des Fundes dadurch beeinträchtigt wird.
Alle Denkmalschutzgesetze enthalten deshalb Vorschriften, wonach Zufallsfunde unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Anzeige kann der folgenden Übersicht entnommen werden.
Bundesland |
Zuständig für Anzeige |
Baden-Württemberg |
eine Denkmalschutzbehörde oder die Gemeinde |
Bayern |
die untere Denkmalschutzbehörde oder das Landesamt für Denkmalpflege |
Berlin |
die untere Denkmalschutzbehörde |
Brandenburg |
die Denkmalfachbehörde oder die untere Denkmalschutzbehörde |
Bremen |
jede Denkmalfachbehörde |
Hamburg |
das Denkmalschutzamt |
Hessen |
die Denkmalfachbehörde |
Mecklenburg-Vorpommern |
die untere Denkmalschutzbehörde |
Niedersachsen |
jede Denkmalbehörde, die Gemeinde oder jeder Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege |
Nordrhein-Westfalen |
die Gemeinde oder der Landschaftsverband |
Rheinland-Pfalz |
die Denkmalfachbehörde |
Saarland |
die Denkmalfachbehörde oder die Gemeinde |
Sachsen |
jede Denkmalschutzbehörde |
Sachsen-Anhalt |
die untere Denkmalschutzbehörde |
Schleswig-Holstein |
die Gemeinde oder die obere Denkmalschutzbehörde |
Thüringen |
die Denkmalfachbehörde, die Gemeinde oder die untere Denkmalschutzbehörde |
Mit Ausnahme von Baden-Württemberg sind neben dem Entdecker noch weitere Personen anzeigepflichtig, wobei der Kreis der Anzeigepflichtigen unterschiedlich weit gezogen ist, wie die folgende Übersicht zeigt.
Anzeigepflichtig |
Bundesland |
Entdecker/FinderEntdecker/Finder |
in allen Bundesländern |
Grundstückseigentümer |
in allen Bundesländern, ausgenommen Baden-Württemberg |
Sonstige Verfügungsberechtigte |
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
Sonstige Berechtigte |
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz |
Grundstücksbesitzer |
Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
Unternehmer |
Bayern, Niedersachsen |
Leiter der Arbeiten/Bauleiter |
alle Bundesländer, ausgenommen Baden-Württemberg |
Arbeiter |
Bayern, Niedersachsen, Sachsen (jeweils nur gegenüber dem Unternehmer und Leiter der Bauarbeiten) |
Zufällige Zeugen |
Mecklenburg-Vorpommern |
Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen von ihrer Verpflichtung. Dies ist teils in den Denkmalschutzgesetzen ausdrücklich so geregelt und ergibt sich im Übrigen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Münzschatz von Ellwangen: "Besuch" vom Landeskriminalamt
Im Sommer 2017 fanden zwei Sondengänger bei Ellwangen in Baden-Württemberg ca. 10.000 Silbermünzen aus dem frühen 14. Jahrhundert. Erst im Januar 2018 meldete einer der beiden den Fund dem Landesamt für Denkmalpflege. Die Behörde schaltete das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ein und es kam neben Hausdurchsuchungen zu einem von der Staatsanwaltschaft Ellwangen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung. Das Strafverfahren wurde mit der Zahlung einer "schuldangemessenen Geldstrafe" abgeschlossen.
Der Zufallsfund hätte gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW "unverzüglich" gemeldet werden müssen.