Der im BGB geregelte Grundsatz trägt aber nicht dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck Rechnung, wertvolle Bodenfunde der wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeit auf Dauer zugänglich zu machen. Deshalb haben 13 Bundesländer in ihren Denkmalschutzgesetzen ein sog. Schatzregal geschaffen, zu dessen gesetzlicher Regelung sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ermächtigt sind. In diesen Ländern wird der Staat automatisch Alleineigentümer aufgefundener Bodendenkmäler,
- wenn die Gegenstände bei staatlichen Grabungen (so in Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden (so in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen),
- wenn sie aus erlaubten Grabungen stammen (so in Brandenburg),
- wenn sie bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt werden (so in Thüringen),
- wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben (so in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) oder
- ausnahmslos in allen Fällen (sog. großes Schatzregal in Berlin und Sachsen).
Dabei kennen nur Sachsen und Schleswig-Holstein einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Belohnung.
Fossilien
Über das eigentliche Schatzregal hinausgehend, erstreckt sich in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das Schatzregal auch auf von Anfang an herrenlose Sachen und damit Fossilienfunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägige Regelung in Rheinland-Pfalz für zulässig erklärt.
Staatlicher Eigentumserwerb durch Ablieferung
Hessen und Nordrhein-Westfalen haben das Schatzregal nicht übernommen und stattdessen eine gesetzliche Ablieferungspflicht gegen Entschädigung eingeführt. Macht der Staat von dieser Ablieferungspflicht keinen Gebrauch, bleibt es bei der Grundregel des § 984 BGB.
In den Bundesländern mit gesetzlichem Schatzregal bestehen Ablieferungspflichten gegen angemessene Entschädigung für Bodendenkmäler, die nicht unter das Schatzregal fallen, in Rheinland- Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Bayern
In Bayern wurde auf eine eigenständige Landesregelung des staatlichen Eigentumserwerbs an Bodenfunden bislang verzichtet. Hier gilt noch der Regelfall des § 984 BGB. Aktuell (Stand: März 2023) wird die Einführung eines Schatzregals in Bayern diskutiert.