Zusammenfassung

 
Überblick

Neben dem Baudenkmalschutz ist der Bodendenkmalschutz für Grundstückseigentümer und -besitzer von erheblicher rechtlicher und vor allem wirtschaftlicher Bedeutung. Die negativen wirtschaftlichen Folgen des Bodendenkmalschutzes können je nach dem Inhalt der landesgesetzlichen Regelungen reichen von spürbaren Einschränkungen der Grundstücksnutzung beim flächenhaften Bodendenkmalschutz (etwa in Form von Grabungsschutzgebieten) über die vorübergehende Einstellung von Bauarbeiten bei Zufallsfunden und die Genehmigungspflicht für das Graben nach Bodendenkmälern selbst auf dem eigenen Grundstück bis hin zur Ablieferungspflicht von gefundenen Bodendenkmälern etwa beim Schatzfund in den Bundesländern, die das sog. Schatzregal gesetzlich geregelt haben. Derartige Beschränkungen treffen den Grundstückseigentümer zudem meist überraschend, weil anders als Baudenkmäler Bodendenkmäler für den Laien fast nie und auch für den Fachmann zunächst selten ohne weiteres erkennbar sind oder es sich beim Schatzfund um Gegenstände handelt, mit deren Vorhandensein gar nicht gerechnet wurde.

1 Einführung

Der Bodendenkmalschutz ist Teil des Denkmalschutzes wegen der Bedeutung der Bodendenkmäler für die menschliche Geschichte und das öffentliche Interesse an deren Erforschung und Aufbereitung. In allen Bundesländern enthalten die Denkmalschutzgesetze deshalb entsprechende Vorschriften.

Wie der Denkmalschutz überhaupt, hat es auch der Bodendenkmalschutz mit Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als beim Baudenkmalschutz liegt dabei aber der Schwerpunkt in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Denn während die Geschichte der letzten 1000 Jahre in Mitteleuropa durch unterschiedliche Zeitzeugnisse und vor allem auch durch schriftliche Urkunden belegt sind, sind Zeugnisse für die früheren Zeiten meist sehr selten. Das Ziel der denkmalrechtlichen Regelungen liegt daher darin, möglichst alle Zeugnisse aus dieser Zeitepoche als "ungeschriebene Urkunden" zu erfassen, um sie vor Zerstörung, Beschädigung und vor unsachgemäß durchgeführten Grabungen zu schützen. Sofern sie wegen überwiegender anders gearteter öffentlicher Interessen etwa bei Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen nicht erhalten werden können, sollen sie wenigstens einer wissenschaftlichen Auswertung zugeführt werden.

Bedeutung des Bodens als Erkenntnisquelle

Wichtig als Erkenntnisquelle sind aber nicht nur die Bodendenkmäler selbst, sondern ebenso die gesamten Fundumstände, die eine Fülle von Informationen liefern. Dieser sog. archäologische Kontext umfasst Fundort, genaue Fundlage im Boden, Zusammenhang mit anderen archäologischen Gegenständen, Kulturschichten bis hin zu Verfärbungen des Bodens als Zeugnis früherer Siedlungen. Diese Fundumstände liefern häufig mehr Informationen als der Fund selbst. Deshalb ist es das Ziel der Denkmalschutzgesetze, diese Fundumstände zu erhalten und unkontrollierte Grabungen durch Laien und Hobbyarchäologen und erst recht durch Personen, die nur am materiellen Wert archäologischer Fundgegenstände interessiert sind, zu unterbinden. Denn anders als bei schriftlichen Urkunden wird die "Bodenurkunde" bei der Lektüre durch Grabung zerstört. Zwar sind Bodenfunde auch nach der Ausgrabung der Forschung zugänglich, die Fundumstände und ihr Informationsgehalt werden jedoch durch die Grabung irreversibel vernichtet.

Beim Bodendenkmalschutz geht es aber nicht nur um Zeugnisse aus der Geschichte des Menschen, vielmehr enthält der Boden auch Spuren der Naturgeschichte von Pflanzen und Tieren und der Erdgeschichte. Diesen Zeugnissen widmen sich die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer sehr unterschiedlich mit der Folge, dass der Bodendenkmalschutz sich teils auf kulturgeschichtliche Denkmäler beschränkt und teils auch naturgeschichtliche Zeugnisse erfasst.

2 Zum Begriff des Bodendenkmals

Überwiegend definieren die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer einen eigenen Begriff des Bodendenkmals, an den die gesetzlichen Schutzbestimmungen anknüpfen. Wo er fehlt, wird der allgemeine Begriff des Kulturdenkmals zugrunde gelegt.

 
Hinweis

Definitionen

Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden (und teils in Mooren oder im Wasser) befinden oder befunden haben.

Denkmäler wiederum sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

Dieses öffentliche Interesse wird in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen bei unterschiedlicher Formulierung im Detail dann angenommen, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen und teilweise für die Naturgeschichte sind und besondere Gründe für ihre Erhaltung sprechen.

Die Regelungstechnik und die Struktur der Begriffe ist im Übrigen unterschiedlich. Einen Überblick über die gesetzlichen Definitionen vermittelt die folgende Übersicht.

 
Bundesland Vorschrift
Baden- Württemberg § 2 Abs. 1 DSchG BW: Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltu...

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