Dr. Klaus-Peter Hillebrand
Als Mitglieder des Aufsichtsrats kommen nach § 9 Abs. 2 GenG nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen (vgl. § 100 Abs. 1 AktG), die Mitglieder der Genossenschaft sind, in Betracht. Dies schließt allerdings die Wahl eines (noch) Minderjährigen zum Aufsichtsrat nicht aus, wenn und soweit dieser spätestens bei der Übernahme des Amtes das 18. Lebensjahr vollendet. Auch Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, können in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn diese mit ihrem Amtsantritt pflichtgemäß die Mitgliedschaft erwerben.
Der Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft kann in diesem Fall auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden; die Genossenschaft muss folglich den Beitritt zulassen, soweit es bei der Person des Gewählten nicht ausnahmsweise an den satzungsgemäßen Voraussetzungen mangelt. Notare benötigen für die Wahl zum Aufsichtsrat die Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 BNotO). Beamte bedürfen keiner Genehmigung ihrer Dienstbehörde, wenn sie für ihre Aufsichtsratstätigkeit keine Vergütung erhalten. Ein Auslagenersatz ist dabei unschädlich. Erfolgt darüber hinaus eine Vergütung, so bedarf die Amtsübernahme einer Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 GenG nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung (als Vorstände) in den Aufsichtsrat gewählt werden (§ 37 Abs. 2 GenG). Nach § 24 Abs. 2 der MusterS können ehemalige Vorstandsmitglieder darüber hinaus erst zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt und erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat berufen werden.
Insofern gilt es, die Leitungs- und Geschäftsführungsebene deutlich von dem für die Überwachung und Kontrolle des Vorstandshandelns zuständigen Bereich des Aufsichtsrats zu trennen, um so Interessenkonflikte zu vermeiden. Da den Vorstandsmitgliedern die strategische (langfristige) Ausrichtung der Geschäftspolitik der Genossenschaft obliegt, würde ein unmittelbarer Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat zwangsläufig dazu führen, dass die ehemaligen Vorstandsmitglieder mit Entscheidungen konfrontiert sind, die sie in ihrem Vorstandsamt selbst herbeigeführt haben. Insofern bedarf es einer angemessenen "Abkühlungsperiode". Insbesondere in den ersten Jahren nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das frühere Vorstandmitglied noch über Sachverhalte und Vorgänge zu befinden hat, die es in seiner Zeit als Vorstand zu verantworten hatte.
Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, so können allerdings deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen des privaten Rechts (AG, SE, GmbH, e.V.) oder des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften) sowie Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, PartG) an, so gilt dies auch für deren zur Vertretung befugte Personen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 GenG). Eine weitergehende Ausnahme vom Grundsatz der Selbstorganschaft gilt aus mitbestimmungsrechtlichen Gründen für Vertreter der Arbeitnehmer, die nach dem DrittelbG oder dem MitbestG von den Beschäftigten der Genossenschaft in den Aufsichtsrat gewählt werden. Diese müssen folglich nicht Mitglieder der Genossenschaft sein (§ 4 Abs. 3 DrittelbG, § 6 Abs. 3 Satz 2 MitbestG).
Allerdings kann der Aufsichtsrat gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 GenG einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied dürfen diese ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.