Gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines im Grundbuch eingetragenen Rechts
Beweiskraft
Der Erbschein entfaltet im Grundbuchverfahren über die materiell-rechtliche Vermutungswirkung des bürgerlichen Rechts hinaus volle Beweiskraft für das Bestehen des in ihm bezeugten Erbrechts.
(OLG München, Beschluss v. 21.12.2015, 34 Wx 245/15, FamRZ 2016 S. 939)
Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges feststellendes Versäumnisurteil
Versäumnisurteil
Im Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil des Prozessgerichts gebunden, das zwischen den Beteiligten des Erbscheinserteilungsverfahrens ergangen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO handelt.
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.5.2015, 20 W 371/13, ZEV 2016 S. 275)
Bindung des Nachlassgerichts an die Feststellungen des Prozessgerichts
Präjudizielle Rechtskraft
Das zivilgerichtliche Feststellungsurteil entfaltet präjudizielle Rechtskraft für das Erbscheinsverfahren in den Grenzen seiner subjektiven und objektiven Rechtskraft und bindet das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung.
Alle Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments, die vor Eintritt der formellen Rechtskraft hätten erhoben werden können, bleiben im Erbscheinsverfahren unberücksichtigt, es sei denn, dass das zivilgerichtliche Urteil im Restitutionsverfahren aufgehoben wurde.
(OLG München, Beschluss v. 8.3.2016, 31 Wx 386/15, MDR 2016 S. 484)
Alternative zum Erbscheinsverfahren – Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eigenhändigen Testaments
Alternative zum Erbscheinsverfahren
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
(BGH, Urteil v. 5.4.2016, XI ZR 440/15, ZEV 2016 S. 320)
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