Der Gerichtsvollzieher beauftragt ein Speditionsunternehmen mit dem Abtransport und der Lagerung des Mobiliars. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob der Gerichtsvollzieher einer Bitte des Vermieters nachzukommen hat, ein von ihm ausgewähltes – ggf. deutlich günstigeres – Speditionsunternehmen zu beauftragen.[1] Für die Kosten des Abtransports und der Verwahrung bei einer Spedition ist der Vermieter nach § 5 GVKostG vorschusspflichtig und muss auch für die Kosten der weiteren Einlagerung aufkommen – allerdings nur bis zu dem Termin, den der Gerichtsvollzieher dem Mieter zur Abholung seiner Sachen gesetzt hat.[2]

 
Wichtig

Kostenvorschuss zu hoch

Setzt der Gerichtsvollzieher einen zu hohen Vorschuss für die Hinzuziehung eines Schlossers, eines Spediteurs und für die voraussichtlichen Lagerkosten der Möbel fest, kann sich der Vermieter dagegen mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wenden.[3]

Nach der Grundregel des § 885 Abs. 1 ZPO setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner, also Mieter, aus dem Besitz und weist den Gläubiger, also Vermieter, in den Besitz ein.

Regelmäßig beauftragt der Gerichtsvollzieher ein Speditions- bzw. Umzugsunternehmen, das die Wohnung oder den Geschäftsraum leer räumt und die Einrichtungsgegenstände sowie die sonstige Habe des Schuldners einlagert. Dies gilt auch etwa für eine vom Mieter eingebaute Küche. Auch sie ist aus den Mieträumen zu entfernen.[4] Der Gerichtsvollzieher kann sich selbstverständlich auch gegen den Willen des (anwesenden) Mieters Zugang zu den Räumlichkeiten verschaffen. Eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO bedarf es hierfür nicht.

Anschließend übergibt er dem Vermieter oder seinem Vertreter die Schlüssel. In aller Regel aber hält der Gerichtsvollzieher Rücksprache mit dem Vermieter oder seinem Anwalt, ob er auch gleich einen Schlüsseldienst beauftragen soll, der das Schloss austauscht. Eine derartige Maßnahme ist gerade bei Beendigung schwieriger Mietverhältnisse auch dringend anzuraten. Nach Schlossaustausch und Schlüsselübergabe an den Vermieter ist die Räumung beendet, selbst wenn mit Zustimmung des Vermieters noch wertloses Gerümpel zurückgelassen wird.[5]

[1] Pro: AG Mönchengladbach-Rheydt v. 23.10.1985, 6 M 2701/85, ZMR 1989, 312, wenn gegen den vom Gläubiger ausgewählten Spediteur keine konkreten Bedenken bestehen; kontra: AG Hamburg-St. Georg v. 23.9.2004, 903 M 1057/04, ZMR 2005, 298.
[3] AG Berlin-Wedding v. 12.7.2004, 35 M 8057/04, GE 2004, 965; AG Berlin-Charlottenburg v. 28.12.2004, 32 M 8116/04, GE 2005, 243.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?