Eine weitere Alternative ist die "Frankfurter Räumung"[1]: Der Vermieter schafft das Räumungsgut mit eigenem Personal in eigene verschließbare, für den Gerichtsvollzieher aber zugängliche Räume und lagert es dort ein. Auch diese Alternative führt zu deutlicher Kostenersparnis in Form eines geringeren Kostenvorschusses für den Gerichtsvollzieher.

 
Wichtig

Kosten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist

Bei den Kosten, die nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Mieter gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, handelt es sich ohnehin nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten. Der Vermieter muss für diese also auch nicht als Kostenschuldner einstehen,[2] egal für welches Räumungsmodell er sich entscheidet.

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