Leitsatz
Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht absetzbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige leidet an Zöliakie, einer Erkrankung der Dünndarmschleimhaut, die auf einer Unverträglichkeit des Klebeproteins Gluten beruht. Unbehandelt treten schwere Darmschädigungen. Bei einer glutenfreien Ernährung sind spezielle z. B. aus Reis, Mais oder Sojabohnen gefertigte Back- und Teigwaren sowie Gemüse, Früchte, Milchprodukte und Eier erlaubt. Die Steuerpflichtige ermittelte die durchschnittliche Mehrbelastung für die speziellen Diätprodukte anhand von Veröffentlichungen zweier Universitäten und setzte 1 608 EUR (monatlich 134 EUR) als außergewöhnlicher Belastung an.
Der BFH erkennt die Aufwendungen für die Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung an. Zöliakie ist zwar eine Krankheit und hiergegen verordnete Arzneimittel werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, doch die Frage, ob glutenfreie Spezialprodukte und glutenfreie "normale" Nahrungsmittel als Arzneimittel und damit als unmittelbare Krankheitskosten anzusehen sind, ließ der BFH offen. Er stützt das Abzugsverbot auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach Aufwendungen für eine Diätverpflegung nicht abziehbar sind. Diese Vorschrift enthält eine Einschränkung der zu berücksichtigenden Krankheitskosten, denn ein Zöliakieerkrankter sei auf die Diätverpflegung angewiesen. Dennoch ist der steuerliche Abzug ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Diätkosten mit einer Krankheit zusammenhängen, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und die Diät anstelle von Medikamenten benötigt wird.
Gegen das Abzugsverbot bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine nachteilige Gleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht erfasst. Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, weil die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt ist. Schließlich war aufgrund der Höhe der eigenen Einkünfte der Erkrankten deren Existenz durch das Abzugsverbot nicht bedroht. Das Abzugsverbot berührt auch nicht das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn der Mehraufwand für Diätverpflegung muss zu einem nicht unerheblichen Eigenbehalt getragen werden, der bei monatlich 266 DM noch nicht überschritten ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 21.6.2007, III R 48/04.