Zu den Kosten der Entwässerung zählen zunächst die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung durch eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, die sogenannten Kanal- oder Sielgebühren.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 21 Abs. 3 Satz 1 NMV für preisgebundenen Wohnraum. Diese Vorschrift nennt nur die "Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage" und unterscheidet nicht zwischen Haus- und Grundstücksentwässerung. Es kommt also nicht darauf an, ob die Entwässerung von Haus und Grundstück mit einer einheitlichen Gebühr berechnet wird oder ob die Kosten für die Hausabwässer (Schmutzwässer) getrennt von denjenigen für die Oberflächenabwässer (Regenwässer von Grundstücks- und Dachflächen) erhoben werden.
Für die Kosten der Entwässerung (Abwasser) gilt im Wesentlichen, was zu den Kosten der Wasserversorgung ausgeführt wurde. Eine mietvertragliche Vereinbarung, die "Kosten für Wasser" zu zahlen, verpflichtet den Mieter allerdings nicht zur Zahlung von Abwasserkosten.
Wird die Abwassergebühr jedoch nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch berechnet und von dem Versorgungsunternehmen zusammen mit den Wasserkosten einheitlich abgerechnet, soll die Vereinbarung der Wasserkostenumlage auch die Kosten der Abwasserbeseitigung umfassen.
Zu den Kosten der Entwässerung können auch die Kosten der Abfuhr des Abwassers und der Wartung einer vollbiologischen Kläranlage gehören.
Zu den Kosten des Betriebs einer nicht öffentlichen Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage gehören auch die Kosten für den Aufwand, der zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage erforderlich ist.
Dachrinnenreinigung
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona sollen auch die Kosten der Dachrinnenreinigung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als "Kosten der Entwässerung" auf den Mieter umlegbar sein. Die in Nr. 3 der Vorschrift enthaltene beispielhafte Aufzählung umfasse alle laufenden Kosten in Verbindung mit der Ableitung von Wasser. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um Grundwasser bzw. bereits versickerndes Regenwasser oder um Regenwasser handle, das den Erdboden noch nicht erreicht habe. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Mindermeinung, die sich in der herrschenden Rechtsprechung so nicht durchgesetzt hat. Um also eine Umlagefähigkeit dieser Kosten zu gewährleisten, sollten diese Kosten konkret als "sonstige Betriebskosten" im Sinne der Ziffer 17 der BetrKV als umlagefähig vereinbart werden.
Drainageanlagen
Ebenso dürfen die Kosten für die Wartung einer Drainageanlage als Kosten der Entwässerung umgelegt werden. Unstreitig stellen Drainageanlagen nicht öffentliche Grundstücksentwässerungsanlagen dar, wie sie beispielhaft in § 2 Nr. 3 BetrKV aufgezählt sind. Wenn eine bestimmte Wasserhaltung der Baukonzeption entspricht, dann sind die Kosten für die Wartung (Spülung und Reinigung) der Drainageanlage umlagefähige Entwässerungskosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Risiko von Verschlämmungen bzw. Verstopfungen mit entsprechenden Folgeschäden entsprechend groß ist, sodass die periodische Reinigung der Drainageanlage auch unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sinnvoll und notwendig ist. Analog zu der zuvor dargestellten Mindermeinung des Amtsgerichts Hamburg-Altona käme auch hier als Auffangtatbestand die Ziff. 17 "Sonstige Betriebskosten" infrage.
Oberflächenwasser/Regenwasser
Zu den Kosten der Entwässerung gehören auch die Kosten für das Abführen von Oberflächenwasser.
Immer mehr Gemeinden und Städte haben in letzter Zeit für Dachflächen und versiegelte Flächen, deren Niederschlagswasser ganz oder teilweise in das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz eingeleitet wird, ein Niederschlagswasserentgelt oder eine Regenwasserabgabe eingeführt.
Diese Regenwasserabgabe wird i. d. R. in den Abwasserrechnungen der Kommunen gesondert als Regenwasserabgabe oder Kosten für Niederschlagswasser ausgewiesen. Die Regenwasserabgabe ist eine Unterposition der Entwässerungskosten, die Aufteilung in den Abwasserrechnungen ist nur eine andere rechnerische Darstellung des Gesamtbetrags. Die Regenwasserabgabe gehört deshalb auch zu den Kosten der Entwässerung, ohne dass es eines gesonderten Ausweises im Mietvertrag oder in der Betriebskostenabrechnung bedarf.
Nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der jeweils einschlägigen Landeswasser- bzw. Abwassergesetze i. V. m. der DIN 1986-30 sind Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßig auf Dichtheit zu überprüfen und bei der zuständigen Stelle der entsprechende Dichtheitsnachweis einzureichen. Erhöhte Anforderungen gelten für Grundstücksentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten, wo die Dichtheitsprüfungen grundsätzlich alle fünf Jahre durchzuführen sind. Die Kosten dieser gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Dichtheitsprüfung zählen zu den umlagefähigen Kosten der Entwässerung. Die Tatsache, dass diese Kosten nur in einem mehrjährigen Turnus anfallen, steht ihrer Umlagefähigkeit nic...