Nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB können die Mietvertragsparteien also vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten zu tragen hat. Gemäß § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt für die Aufstellung der Betriebskosten die BetrKV. In § 2 dieser Verordnung werden die einzelnen Betriebskostenarten im Betriebskostenkatalog genannt.

Vor Inkrafttreten der BetrKV am 1.1.2004 war die Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 BV maßgebend. Mietverträge, die vor Inkrafttreten der BetrKV geschlossen wurden und die auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV verweisen, bleiben wirksam. Die Umlagefähigkeit richtet sich also nach den im Betriebskostenkatalog aufgezählten Betriebskosten.[1] Gegenüber der alten Regelung nach Anlage 3 zu § 27 II. BV enthält der Betriebskostenkatalog nach § 2 BetrKV im Wesentlichen redaktionelle Ergänzungen oder Klarstellungen. So wurde für die Kaltwasserkosten (Nr. 2), die Heizkosten (Nr. 4a) und die Warmwasserkosten (Nr. 5) klarstellend eingefügt, dass auch die Kosten der Eichung umlagefähig sind. Entsprechendes gilt für die Kosten für Reinigung und Wartung von Gaseinzelfeuerstätten nach Nr. 4d (Heizkosten). Aus Gründen des Umweltschutzes und als Anreizfunktion wurde etwa in Nr. 8 (Müllbeseitigungskosten) eine Ergänzung des Betriebskostenkatalogs vorgenommen. Die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie Müllmengenerfassungsanlagen sind – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – nunmehr umlagefähig.

Die einzelnen Betriebskostenarten werden im Folgenden genauer erläutert.

[1] BGH, Urt. v. 06. 04. 2005 – VII ZR 158/01; Wall in: Betriebs- und Heizkostenkommentar, 4. Aufl., Rn. 3051

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