Gerhard Jaser, Jörg Wilde
Bei jeder eigengenutzten Ferienwohnung fallen Aufwendungen an, die unter die Steuervergünstigungsvorschrift des § 35a EStG fallen. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann für alle eigengenutzten Ferienhäuser und Ferienwohnungen in Anspruch genommen werden, soweit die Höchstbeträge durch die Hauptwohnung noch nicht überschritten sind.
Die Steuerermäßigung beträgt einheitlich 20 % der Aufwendungen für folgende Maßnahmen:
Die Vergünstigungen können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nebeneinander in Anspruch genommen werden, allerdings nicht für gleiche Leistungen.
Die Höchstbeträge gelten für die Hauptwohnung und die Ferienwohnung insgesamt.
Handwerkerleistungen für Haupt- und Ferienwohnung
B bewohnt in Hamburg ein Einfamilienhaus. Auf Sylt gehört ihm eine ausschließlich selbst genutzte Ferienwohnung. Die Handwerkerleistungen (nur Lohnanteile) für sein Wohnhaus betrugen im Jahr 2010 insgesamt 4.500 EUR und für die Ferienwohnung 2.300 EUR. Da der Höchstbetrag für die Handwerkerleistungen von 6.000 EUR für beide Wohnungen überschritten ist, ist die Steuerermäßigung auf insgesamt (20 % von 6.000 EUR =) 1.200 EUR begrenzt.
Begünstigte Tätigkeiten
Begünstigt sind bei einer Ferienwohnung die gleichen Tätigkeiten wie bei einer normalen Wohnung. Das sind:
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Das Beschäftigungsverhältnis muss eine Tätigkeit zum Gegenstand haben, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Dazu gehören z. B.
- die Reinigung der Ferienwohnung des Steuerpflichtigen,
- die Beaufsichtigung der Wohnung während der Abwesenheit des Eigentümers.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen rechnen nur Tätigkeiten,
- die gewöhnlich für Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und
- für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und
- die nicht zu den handwerklichen Leistungen (s. u.) gehören.
Insbesondere fallen darunter:
- die Reinigung der Wohnung durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur,
- geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften eingegangen werden.
Handwerkerleistungen
Zu den begünstigten Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, gehören insbesondere die Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
- Reparaturen aller Art am Gebäude;
- Gebühr für den Schornsteinfeger;
- Reparatur und Wartung von Gegenständen in der Ferienwohnung des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher).
Begünstigte Aufwendungen
Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gehören zu den begünstigten Aufwendungen das Arbeitsentgelt zuzüglich der pauschalen Abgaben für Sozialversicherung und Lohnsteuer bzw. Bruttolohn zuzüglich des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung.
Bei Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, zuzüglich der Mehrwertsteuer begünstigt. Materialkosten bleiben außer Ansatz.
Nachweis
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Keine Barzahlung
Bezahlen Sie die Aufwendungen für Ihre Ferienwohnung niemals bar, da das Finanzamt die Aufwendungen im Rahmen des § 35a EStG nur anerkennt, wenn die Bezahlung durch Banküberweisung erfolgt.
Einzelheiten zu der Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind in einem gesonderten Beitrag ausführlich dargestellt (s. "Steuervergünstigungen für eigengenutzte Wohnungen und Gebäude" – Gr. 15/I, S. 222b ff.).