Die meisten Ferienwohnungen werden nicht ausschließlich an Feriengäste vermietet, sondern auch zeitweise vom Eigentümer und seinen Familienangehörigen eigengenutzt und/oder an Verwandte und Bekannte unentgeltlich überlassen. Für die steuerliche Behandlung dieser Wohnungen, die in der Praxis häufig erhebliche Schwierigkeiten bereitet, gelten folgende Grundsätze:

Voll abzugsfähige Aufwendungen

Werden Ferienwohnungen zeitweise eigengenutzt und zeitweise vermietet, dürfen Aufwendungen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur abgezogen werden, soweit sie mit der Vermietung zusammenhängen. Aufwendungen, die ausschließlich die Vermietung betreffen, sind z. B. Reinigungskosten während und nach der Vermietung, Entgelte für die Aufnahme in das Gastgeberverzeichnis, Anschaffungs- und Reparaturkosten für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich der Vermietung dienen. Ob und in welcher Höhe solche Werbungskosten angefallen sind, muss der Steuerzahler im Einzelnen darlegen und ggf. nachweisen.

Aufzuteilende Aufwendungen

Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind, z. B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Abschreibungen für Gebäude und Inventar, müssen nach dem Verhältnis der Zeiträume Vermietung und Selbstnutzung aufgeteilt werden. Abzugsfähig ist nur der auf die Zeit der Vermietung entfallende Teil.

Direkte Zuordnung

Bei der Aufteilung der Aufwendungen geht die direkte Zuordnung von Aufwendungen der Aufteilung vor. Sind also Aufwendungen vorhanden, die ausschließlich mit der Vermietung der Ferienwohnung in Zusammenhang stehen, sind diese vollständig bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies können beispielsweise Aufwendungen für die Reinigung der Wohnung nach der Vermietung, Kosten für Werbung oder Stromkosten sein.

Zweitwohnungsteuer

Die für eine eigengenutzte Wohnung entrichtete Zweitwohnungsteuer wird einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Dagegen ist die für das Innehaben einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit sie auf Zeiträume entfällt, die der Vermietung zuzurechnen sind[1].

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