Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen, sofern kein Ausnahmetatbestand nach § 11 HeizkostenV besteht. Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auf Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV).

Zur Verbrauchserfassung müssen die Räume mit entsprechenden Geräten zur Verbrauchserfassung ausgestattet werden. Das hat der Nutzer zu dulden. Die Auswahl der Geräte kann dabei grundsätzlich der Vermieter treffen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV). Möchte er die Geräte mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, muss er dies jedoch seinen Mietern vorher unter Angabe der damit verbundenen Kosten mitteilen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV). Dabei gilt die Mitteilung als nicht zugegangen und ist unbeachtlich, wenn sie in Form eines Aushangs im Hausflur zur Kenntnis gegeben wird.[1] Die Mitteilung des Vermieters, dass er die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten wolle, bedarf über die Angabe der Mietkosten hinaus keiner weiteren Begründung und Erläuterung.[2]

Mieten oder Vergleichbares darf er die Geräte jedoch nicht, wenn mehr als die Hälfte der Nutzer dieser Verfahrensweise innerhalb eines Monats (nicht Kalendermonat) nach Zugang der Mitteilung widersprechen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV). Sind die Mieter vor der Anmietung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht auf diese Absicht hingewiesen worden, dürfen die Kosten der Anmietung nicht umgelegt werden![3]

Die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind auf Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV).

Gemeinschaftlich genutzte Räume (z. B. Treppenhäuser, Waschküchen, Trockenräume) sind grundsätzlich von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV). Das gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- und Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder und Saunen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV). Die dort entstehenden Kosten sind nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV).

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