Gemäß § 8 Abs. 1 HeizkostenV gelten für die Verteilung der Warmwasserkosten die gleichen Regelungen wie für die Kosten der Raumheizung. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören nach § 8 Abs. 2 HeizkostenV

  • die Kosten des Wasserverbrauchs,
  • die Grundgebühren und die Zählermiete,
  • die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern sowie
  • die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Die in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgeschriebenen orientierenden Untersuchungen auf Legionellen alle drei Jahre sind nach hier vertretener Ansicht Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 2 Nr. 5a in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung. Sie sind also ohne ausdrückliche zusätzliche Vereinbarungen im Mietvertrag umlegbar und müssen auch nicht gesondert angekündigt werden. Es handelt sich insbesondere um umlagefähige Kosten der Überwachung der Anlage und der Prüfung ihrer Betriebssicherheit.[1] Diese Kosten sollten zu Vermeidung von Unklarheiten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erläutert werden. Im Übrigen greift § 2 Nr. 17 BetrKV "Sonstige Betriebskosten" als Auffangtatbestand nicht. Diese Auffassung wird u. a. vom Deutschen Mieterbund geteilt.

Die Kosten der Legionellenuntersuchung sind nach dem jeweils vereinbarten Schlüssel umzulegen. Sie können im Jahr des Anfalls oder verteilt auf den dreijährigen Prüfungsrhythmus abgerechnet.

Zu beachten ist, dass Maßnahmen, die nach Feststellung der Überschreitung der zulässigen Grenzwerte zur Behebung eines Legionellenbefalls notwendig sind, keine umlagefähigen Kosten sind. Diese Kosten hat der Vermieter als Instandhaltungskosten selbstverständlich im Rahmen seiner Pflicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs zu tragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Nachuntersuchung im Anschluss an eine eventuelle Behebung des Legionellenbefalls. Auch diese waren infolge der Mangelhaftigkeit der Wasserversorgungsanlage erforderlich.

[1] Langenberg, K 141; Blümmel, GE 2011, S. 1396

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