Wird in einer zentralen Heizungsanlage gleichzeitig warmes Wasser und Wärme zur Raumbeheizung erzeugt, spricht man von "verbundenen Anlagen". Die hierbei einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs der Anlage sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, werden dann dem jeweiligen Anteil für Raumheizung oder Warmwasser hinzugerechnet. Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden.

Zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeiten von Raumheizung und Warmwasser ist der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage zu ermitteln und vom gesamten Verbrauch der zentralen Anlage zu subtrahieren. Seit dem 31. Dezember 2013 muss bei verbundenen Anlagen einschließlich Heizkesselanlagen für die Ermittlung der zur Erzeugung des Warmwassers aufgewendeten Wärmemenge grundsätzlich ein Wärmemengenzähler angebracht und verwendet werden. Die Pflicht zur Messung mit einem Wärmezähler entfällt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV nur dann, wenn der Einbau des Wärmezählers einen unzumutbar hohen Aufwand bedeuten würde. In diesem Fall können die Berechnungsformeln des Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 des § 9 HeizkostenV angewendet werden. Scheitert auch die Verwendung der Berechnungsformel, darf in Ausnahmefällen die Wärmemenge nach der Gleichung (Flächenmaßstab) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 HeizkostenV unter einer pauschale Annahme von 32 kWh/(m²Wohnfläche ) ermittelt werden.

Für die Frage, wann ein unzumutbarer Aufwand vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.[1] Dies zu bestimmen wird in der Praxis nicht einfach sein. Die Begründung zur Novelle der HeizkostenV 2008 sagt[2]: "Eine Ausnahme von der Erfassung mittels Wärmezählern ist nur dann vorgesehen, wenn die Messung der Wärmemenge mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Nur in diesen Fällen darf die Kostentrennung nach den Hilfsverfahren vorgenommen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Anbringung von Messgeräten aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme erfolgt eine vereinfachte Ermittlung der Anteile nach einer Gleichung, die bisher geltendem Recht entspricht." Die Begründung führt als Beispiele bauliche und technische Gründe für unzumutbar hohen Aufwand an. Nach Lammel ist nach der technischen Ausgestaltung der Hausanlage zu differenzieren: Handelt es sich um eine Kompaktanlage (bei kleineren Gebäudeeinheiten), bilden also Kessel und Warmwasserspeicher eine Einheit und stehen nicht nebeneinander, so soll die Anbringung von Wärmezählern mangels ausreichenden Platzes ausscheiden. Wenn dagegen Heizkessel und Warmwasserkessel getrennt aufgestellt sind und eine Wärmeleitung zum Warmwasserkessel führt (mit entsprechendem dazwischengeschalteten Wärmetauscher), sollen an Vor- und Rücklauf dieser Wärmezuführungsleitung die Tauchhülsen für die Wärmezähler angebracht werden können.[3]

Erste Auswertungen von Betriebskostenabrechnungen haben gezeigt, dass der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung höher ist, als in den bisherigen Abrechnungen nach der alten Formel angenommen. Die Bandbreite der Energieanteile für die Warmwasserbereitung lag bei bis zu 45 Prozent (im Durchschnitt hier bei 27 Prozent). Die Optimierung der Warmwassersysteme wird vor diesem Hintergrund zu einer weiteren enormen Herausforderung für die Wohnungsunternehmen. Insbesondere die "Wärmeverluste" bei der hygienisch notwendigen Zirkulation des Warmwassers kann Größenordnungen von 50 Prozent der Energie für Warmwasserbereitung betragen. Durch gut gedämmte Trinkwasserinstallationen kann dieser Anteil deutlich verringert werden. Auch die dezentrale Warmwasserbereitung kann eine mögliche Alternative für neue Installationen sein. Die Energie geht jedoch nicht verloren, sondern heizt das Gebäude mit.

Die veränderten Verhältnismäßigkeiten haben einen großen Einfluss auf die Verteilung der Kosten im Haus. Der Energieanteil für Heizwärme nimmt ab, die Bedeutung des Warmwasserverbrauchs nimmt zu. Mietern, die viel Wasser verbrauchen wie Familien mit Kindern, kommt ein größerer Kostenanteil zur Deckung zu. Ohne im Vergleich zum vergangenen Jahr mehr geheizt und mehr Warmwasser gebraucht zu haben, zeigt sich bei ihnen ein Betriebskostenanstieg, bei Wenigverbrauchern eine Verringerung. Bei einem Verteilmaßstab von 30:70 ist dieser Effekt noch stärker ausgeprägt. Leider führt dies in der Folge zu stärkeren Sparbemühungen beim Trinkwarmwasser, was wiederum negative Folgen für die Trinkwasserhygiene haben kann.

[1] Vgl. auch Schmidt, ZMR 2012, S. 764/765
[2] BR Drs. 570/08 S. 16
[3] Rn. 23 zu § 9 HeizkostenV der aktuellen Kommentierung von Schmidt-Futterer

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