Rz. 115

Das Genossenschaftsgesetz stellt an Form und Inhalt der Beitrittserklärung sehr strenge Anforderungen. So darf die Beitrittserklärung keinesfalls unter eine Bedingung gestellt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Es ist somit z. B. nicht möglich, dass der Beitritt zur eG davon abhängig gemacht wird, dass der Beitrittswillige (überhaupt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt) eine konkrete Wohnung erhält. Auch muss die Beitrittserklärung immer schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass sie vom Beitrittswilligen eigenhändig unterschrieben sein muss (sog. Originalerklärung). Es genügt nicht, dass ein Beitrittswilliger eine von ihm (zu Hause) unterschriebene Beitrittserklärung der eG nur per Fax übermittelt. Der eG läge dann nur die Kopie der originalen Unterschrift vor, die sich aber lediglich auf dem Blatt Papier befindet, das beim Absender in dessen Wohnung auf das Faxgerät gelegt wurde. Dasselbe gilt für die Übermittlung per E-Mail oder SMS. Auch diese Übertragungswege genügen dem Schriftformerfordernis nicht.

Etwas anderes gilt für die elektronische Übermittlung jedoch dann, wenn eine rechtswirksame "qualifizierte elektronische Signatur" vorhanden ist (§ 126a BGB) – eine solche qualifizierte elektronische Signatur kann die Schriftform ersetzen. Allerdings muss sich der Betroffenen dafür registrieren lassen.

 

Rz. 116

Die Beitrittserklärung muss außerdem einen bestimmten Inhalt aufweisen: So verlangt das Genossenschaftsgesetz, dass die Beitrittserklärung die ausdrückliche Verpflichtung des Genossenschaftsmitglieds enthalten muss, die nach Gesetz oder Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten (für den Sonderfall, dass auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten sind, gilt dies auch für diese). Auch wenn es sich nicht aus dem Genossenschaftsgesetz ergibt, so sollte aus der Beitrittserklärung dennoch der Wille deutlich hervorgehen, Mitglied werden zu wollen. In der Praxis werden weithin die Formulare verwendet, die von der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg (vormals Hammonia Verlag, Hamburg), vertrieben werden. Dies ist auch zu empfehlen. Einen gesetzlichen Zwang hierzu gibt es aber nicht.

Die Beitrittserklärung kann auch durch einen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Seit 2017 schreibt § 15 Abs.1 Satz 3 GenG vor, dass eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung der Schriftform bedarf.[1] Hat der Bevollmächtigte ohne Vertretungsmacht gehandelt, so kann der Vertretene nachträglich zustimmen. Die Zustimmung muss dann aber ebenfalls schriftlich erfolgen.[2]

[1] Insoweit nicht zutreffend: Beuthien/Beuthien, GenG, § 15 Rn. 19, der in der 16. Auflage 2018 noch die frühere Rechtslage darstellt.
[2] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 15 Rn. 8.

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