Rz. 131

Abzugrenzen von den Fällen der Beendigung einer bestehenden Mitgliedschaft ist die Fallgruppe einer nichtigen Mitgliedschaft. Möglicherweise wird die Nichtigkeit erst später erkannt. War die Mitgliedschaft von Anfang an nichtig und somit unwirksam, dann ist eine Beendigung über die dargestellten Wege überflüssig. Etwaig eingezahltes Geld ist dann nach dem zivilrechtlichen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zurückzuzahlen.

Ein für die Praxis bedeutsamer und nicht leicht zu erkennender Fall verdeckter Nichtigkeit des Beitritts ist beispielsweise dann gegeben, wenn die eG dem beitretenden Genossenschaftsmitglied gestattet, die geschuldete Pflichteinlage in Raten zu leisten, und die Satzung der eG keine Regelung enthält, nach der die Einzahlung der Pflichteinlage in Raten erfolgen darf.[1] Dies wird vom BGH als Verstoß gegen § 7 Nr. 1 GenG mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit des Beitritts gewertet: § 7 Nr. 1 GenG regelt, dass die Satzung der eG den Betrag bestimmen muss, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchem jedes Mitglied verpflichtet ist; diese Einzahlungen müssen bis zu einem Gesamtbetrag von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein. Ergänzend hierzu muss auch die Vorschrift des § 50 GenG genannt werden, die festlegt, dass ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dass dieselben nach Betrag und Zeit festgelegt sind. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts führt nach der Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der "Grundsätze des fehlerhaften Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsbeitritts". Die Folge hiervon ist, dass das betroffene (und vermeintliche) Genossenschaftsmitglied bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines als außerordentliche Kündigung zu behandelnden Widerrufs der Beitrittserklärung "wie ein Genosse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird".

Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt in solchen Sonderfällen führt – in Abweichung zu den Fällen der Nichtigkeit – nur zu einer Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Widerrufs und eben nicht rückwirkend. Bis dieser Widerruf erfolgt, bestehen also alle genossenschaftsrechtlichen Pflichten des Mitglieds weiter, auch zur Leistung der Einlage, soweit er sie noch nicht vollständig erbracht hat.[2] Was die "Beendigung" der Mitgliedschaft anbelangt, liegt hier ein Sonderfall vor, bei dem das Mitglied eine "einfache Erklärung" abgeben kann, die "wie eine Kündigung" wirkt. Diese Erklärung ist jedoch losgelöst vom Kanon der Beendigungswege, der nun im Folgenden dargestellt werden soll.

[1] BGH, Urteil v. 16.3.2009, II ZR 138/08; in der Satzung war zugrunde gelegt, dass "jeder Geschäftsanteil sofort einzuzahlen ist".
[2] BGH, Urteil v. 16.3.2009, II ZR 138/08, unter Verweis auf: BGH, Beschluss v. 5.5.2008, II ZR 292/06, ZIP 2008 S. 1018; dies hat u. a. Bedeutung für den Fall einer Insolvenz der eG; der Insolvenzverwalter kann diese dann noch zur Masse einfordern. 

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