Rz. 331a

§ 67b GenG lässt die Ableitung zu, dass ein Mitglied zur Übernahme und zum Halten von Geschäftsanteilen nicht nur satzungsrechtlich, sondern auch bzw. nur schuldrechtlich verpflichtet sein kann.

In § 67b GenG heißt es:

Zitat

Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile … kündigen, soweit es nicht nach…einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist…“

Das Genossenschaftsgesetz lässt diese Möglichkeit somit ausdrücklich zu.

Genossenschaftsrechtlich bestimmt die Satzung, mit wie vielen Geschäftsanteilen das Mitglied sich zu beteiligen hat, um die Mitgliedschaft zu begründen bzw. wie viele Geschäftsanteile für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft zu übernehmen sind (§ 7a Abs. 2 GenG). Ist die Verpflichtung für die Übernahme entfallen, z. B. durch einen Umzug in eine kleinere Wohnung, für die weniger Geschäftsanteile gezeichnet werden müssen, so ist eine Kündigung der nun zu freiwilligen Geschäftsanteilen gewordenen Anteile möglich.[1] Die Kündigung freiwilliger, also über die Pflichtanteile hinaus gehender "weiterer" Anteile, ist jederzeit unter Einhaltung der satzungsrechtlichen Kündigungsfrist (vgl. § 18 MS) möglich, außer das Mitglied ist durch einen Vertrag ("Vereinbarung" nach § 67b GenG) mit der Genossenschaft an diese Beteiligung mit freiwilligen Anteilen gebunden.[2]

Dem Mitglied bleibt allerdings genossenschaftsrechtlich die Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt unbenommen, eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung wäre unwirksam (vgl. § 65 Abs. 5 GenG).

Eine verbindliche Vereinbarung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile außerhalb der aus der Satzung abgeleiteten Zeichnungs- und Zahlungspflicht zu schließen, ist somit grundsätzlich zulässig und bindet das Mitglied im Rahmen der schuldrechtlichen Vereinbarung.

[1] Althanns, Genossenschafts-Handbuch, § 67b Rn. 3.
[2] Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 67b Rn. 7; Beuthien, GenG, § 67b Rn. 3; LG Bayreuth, ZfgG 1977 S. 283.

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