Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
Rz. 344
Der Pflichtanteil ist, sofern nichts anderes geregelt ist, sofort fällig. Allerdings lässt das Gesetz eine Ratenzahlung zu. Hierfür gilt, sofern nicht eine Volleinzahlungspflicht grundsätzlich in der Satzung geregelt ist (siehe oben Rn. 343), dass ein Zehntel der Summe je Geschäftsanteil nach den in der Satzung festgelegten Fälligkeitsbestimmungen zu zahlen ist (vgl. § 7 Nr. 1 Fall 2 2. Halbsatz GenG; § 17 Abs. 3 Satz 2 MS). Dabei sagt das Gesetz zur Zahlungspflicht dieses Zehntels, dass die Satzung "bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteiles" die Zahlung nach Betrag und Zeit bestimmt.
In der Satzung ist Ratenzahlung der Pflichtanteile zugelassen. Ein Geschäftsanteil hat den Wert von 300 EUR. Zur Begründung der Mitgliedschaft sind laut Satzung drei Anteile zu zeichnen. Ein Zehntel pro Geschäftsanteil ist nach Satzung sofort zu zahlen. Dies bedeutet, dass das Mitglied sich verpflichten muss, 30 EUR je Anteil, insgesamt also 90 EUR, zu zahlen, um überhaupt in den Genuss der Mitgliedschaft zu kommen. Dieser Betrag entspricht einem Zehntel pro Anteil. Wann dieser Betrag zu zahlen ist, regelt ebenfalls die Satzung. Die restlichen 270 EUR pro Anteil, also 810 EUR insgesamt, werden dann über die in der Satzung oder über die durch Beschluss der Generalversammlung (vgl. § 50 GenG) festgelegten Ratenzahlungen nach Betrag und Zeit bestimmt.
Rz. 345
Festlegung von Ratenzahlungen – Regelung in der Satzung
In der Satzung müssen die Bedingungen für die Ratenzahlung festgelegt werden. Bis zur Wertigkeit z. B. des ersten Zehntels der Anteile müssen Betrag und Zeit der Zahlung ausdrücklich bestimmt sein. Die Einzahlung der weiteren 9/10 kann entweder nach Betrag und Zeit genau bestimmt oder allgemein – d. h., dass eine Ratenzahlung grundsätzlich möglich ist – festgesetzt werden. Wenn diese allgemeine Formulierung in der Satzung gewählt wird, dann steht die Entscheidung darüber, wann und in welchen Raten die übrigen 9/10 zu zahlen sind, der Generalversammlung zu (vgl. § 50 GenG). Wie die Raten zu zahlen sind, kann der Vorstand nicht selbstständig bestimmen. Er kann nur über das "Ob" der Ratenzahlung entscheiden, nicht über das "Wie". Er darf auch nicht durch eine individuelle Abrede von den Satzungsregelungen abweichen. Bei den Zahlungsvarianten geht es um das Eigenkapital der Genossenschaft, über dessen Verfügbarkeit hier bestimmt wird. Darüber liegt die Entscheidung aber ausschließlich in den Händen der Generalversammlung, die über die Satzungsregelung oder durch Beschluss über die Ratenzahlung entscheidet.
Entscheidet der Vorstand, dass Ratenzahlung bei einem Mitglied zugelassen werden soll, also über das "ob", so hat er dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (siehe Rn. 241).
Eine Möglichkeit, dem Vorstand einen gewissen Entscheidungsspielraum zuzugestehen, besteht darin, dass die Ratenzahlung zwar in der Satzung festgelegt wird, auch die zur Verfügung stehenden Höhen der einzelnen Raten, jedoch jede dort benannte Rate fallbezogen vereinbart werden kann. Der Vorstand kann dann eigenständig entscheiden, welche Ratenhöhe er dem Mitglied zubilligt. Diese Regelung findet sich in § 17 Abs. 4 MS wieder. Hier wurde die Regelung zur Einzahlungspflicht von mindestens einem Zehntel nach § 7 Nr. 1 Fall 2 HS 2 GenG allerdings gestrichen. Hintergrund ist, dass gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 MS die sofortige Einzahlungspflicht des gesamten Geschäftsanteils/der gesamten Geschäftsanteile vorgesehen ist. Das gesetzliche Erfordernis der 1/10-Regelung ist somit bereits erfüllt, die Satzung kann die Festlegung der Fälligkeit und Höhe der Raten frei bestimmen.
Die Regelung zur Anzahlung betrifft auch die wohnungs-/nutzungsbezogenen Geschäftsanteile, da es sich hierbei nach der Bestimmung der Satzung normalerweise ebenfalls um Pflichtanteile handelt. Allerdings – im Gegensatz zu den mitgliedschaftsbegründenden Anteilen – erst dann, wenn eine konkrete Wohnung bezogen werden soll. Das Mitglied kann auch Mitglied der Genossenschaft sein, ohne eine Wohnung zu bewohnen.
Rz. 346
Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft trotz laufender Pflichteinzahlung mit Ratenzahlungsvereinbarung
Während des Laufs der Kündigungsfrist bleibt die Pflicht zur Ratenzahlung bestehen. Bei langen Kündigungsfristen können die fälligen Raten eingeklagt werden, bei kurzen Fristen ist dies aus zeitlichen Gründen in der Regel nicht mehr möglich. Hier gibt es auch keine Vorfälligkeit der Raten. Die getroffene Vereinbarung zur Fälligkeit der Ratenzahlung bleibt bestehen.
Ist das Mitglied ausgeschieden, erlöschen der Zahlungsanspruch und damit auch die Vereinbarung zur Ratenzahlung. Die Genossenschaft hat dann keinen Leistungsanspruch mehr gegen das ehemalige Mitglied.
Muster: Ratenzahlungsvereinbarung
Zwischen der Wohnungsgenossenschaft __________ eG, __________ (Anschrift)
und
Herrn/Frau __________, __________ (Anschrift)
– nachfolgend Mitglied genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Geschäftsanteil und Zulassung der ...