Rz. 386

Der Aufrechnungswillige (eG) muss dem anderen Teil (Mitglied) die Aufrechnung erklären (§ 388 BGB). Nur wenn diese Erklärung auch tatsächlich nach außen erfolgt, wirkt die Aufrechnung. Die Erklärung muss dem anderen Teil somit zugehen. Sie muss nicht zwingend schriftlich erfolgen – dies ist aber zu empfehlen. Die Erklärung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden (§ 388 BGB). Als Folge dieser Aufrechnungserklärung erlöschen dann beide Forderungen, soweit sie sich der Höhe nach entsprechen (§ 389 BGB). Die Forderungen gelten insoweit als erloschen in dem Zeitpunkt, in welchem sie, "zur Aufrechnung geeignet", einander gegenübergetreten sind. Sicherheitshalber sollte die Aufrechnungserklärung erfolgen in dem Zeitpunkt, in welchem die Aufrechnungslage schon entstanden ist.

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