Rz. 397

Im Fall der Insolvenz der Genossenschaft sind die Mitglieder grundsätzlich verpflichtet, über den oder die übernommenen Geschäftsanteile hinaus sog. Nachschüsse zu leisten, um die Ansprüche der Gläubiger gegenüber der Genossenschaft auszugleichen. Die Einzelheiten dazu sind im Genossenschaftsgesetz geregelt.[1] Die Nachschusspflicht erhöht deshalb die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft.[2]

 

Rz. 398

Das Genossenschaftsgesetz unterscheidet danach, ob die Nachschusspflicht auf eine bestimmte Summe, nämlich die sog. Haftsumme, beschränkt oder unbeschränkt ist (§ 6 Nr. 3 GenG). Wenn die Mitglieder verpflichtet sind, Nachschüsse im Insolvenzfall zu leisten, und die Nachschusspflicht beschränkt ist, dann darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als ein Geschäftsanteil sein (§ 119 GenG). Eine Haftsumme gibt es deshalb nur im Fall der beschränkten Nachschusspflicht; dagegen besteht keine Haftsumme, wenn die Nachschusspflicht unbeschränkt ist oder keine Nachschusspflicht besteht.

 

Rz. 399

Um zu vermeiden, dass die Mitglieder im Fall der Insolvenz der eG mit finanziellen Verpflichtungen belastet werden, ist es möglich, dass die Nachschusspflicht in der Satzung ausgeschlossen wird (§ 105 Abs. 1 Satz 2 GenG). In der Praxis haben in der Regel die Wohnungsgenossenschaften in ihren Satzungen entsprechend der Empfehlung in der Mustersatzung die Nachschusspflicht ausgeschlossen.[3]

[2] Siehe dazu u. a. Hillebrand/Keßler/Keßler, GenG, §§ 6, 7 Rn. 8.
[3] Siehe § 19 MS.

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