Leitsatz
Wird der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw eines selbstständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Ein selbstständig tätiger Arzt hatte mit seinem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw einen Weihnachtsmarkt besucht. Nach eigenen Angaben wollte er aus beruflichen Gründen einen Kollegen in X besuchen und hat dabei einen Abstecher zum Weihnachtsmarkt in L gemacht. Dort wurde ihm der Pkw vom Parkplatz gestohlen. Von seiner Kaskoversicherung erhielt er aufgrund einer Obliegenheitsverletzung keine Entschädigung. Bei seiner Einkommensteuerveranlagung machte der Arzt den Restbuchwert als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH verneinte ebenfalls die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs. Zwar können auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (sog. Zwangsaufwendungen), Betriebsausgaben sein. Entscheidend ist aber, in welchem Veranlassungszusammenhang der Verlust eingetreten ist.
Der BFH bezog sich insoweit auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Kosten eines Kraftfahrzeugunfalls grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten teilen. Wird bei einer betrieblich veranlassten Fahrt die normale (verkehrsgünstigste) Route verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich oder privat veranlasst war.
Gleiches gilt auch beim Diebstahl eines betrieblichen Pkw. Da im vorliegenden Fall der Umweg zum Weihnachtsmarkt aus privaten Gründen erfolgt war, dürfen die durch den Verlust des Pkw entstandenen Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit abgezogen werden. Dass der Pkw zum Betriebsvermögen des Arztes gehörte ändert daran nichts. Nachdem sich "das auslösende Moment" für den Verlust des Wirtschaftsguts Pkw während der privaten Nutzung ereignete, war dessen betriebliche Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des Diebstahls unterbrochen.
Hinweis
Auch bei Arbeitnehmern kann der Verlust eines Pkw durch Diebstahl zu Werbungskosten (Zwangsaufwendungen) führen. Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Pkw weitaus überwiegend zu beruflichen Zwecken (z. B. weil er im Außendienst tätig ist), so stellt der Pkw ein Arbeitsmittel dar. Wird der Pkw gestohlen, liegen Werbungskosten vor (vgl. BFH, Urteil v. 29.4.1983, VI R 139/80, BStBl 1983 II S. 586). Führt ein Arbeitnehmer eine Dienstreise mit seinem privaten Pkw durch und wird dabei der Pkw entwendet, können die ihm im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstandenen Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH, Urteil v. 25.5.1992, VI R 171/88, BStBl 1993 II S. 44). In beiden Fällen ist der Werbungskostenabzug auch dann gerechtfertigt, wenn der Pkw nachts gestohlen worden ist. Durch eine notwendig werdende Übernachtung wird der berufliche Zusammenhang nicht unterbrochen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 18.4.2007, XI R 60/04.