Schmuckdiebstahl im Büro
Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses behauptete, er habe Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 EUR in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen sodann verschlossen. Noch am selben Abend habe er diese Wertsachen zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Das habe er aber nicht mehr geschafft. Wenige Tage später habe er feststellen müssen, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien.
Das Öffnen der Bürotür war nach Darstellung des Bediensteten nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Eine Mitarbeiterin habe den Schlüssel in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Nach Aufbrechen ihres Spindes sei der Schlüssel entwendet worden.
Der Bedienstete warf seinem Arbeitgeber vor, dieser habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen. Wegen dieses Versäumnisses sei der Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht worden.
Eingeschränkte Schutzpflicht des Arbeitgebers
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Schadensersatzklage des Bediensteten ab. Nach Ansicht des Gerichts lassen sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich von Arbeitnehmern in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig überhaupt nur dann begründen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder die er für die Arbeitsleistung benötigt. Nur bezüglich solcher Gegenstände muss der Arbeitgeber die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.
Hinsichtlich anderer Wertsachen, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebracht worden sind, lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen. Anderenfalls – so das LAG – wäre der Arbeitgeber unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt.
Versicherungsschutz
Was den Haftpflichtversicherungsschutz des Arbeitgebers betrifft, so besteht in marktüblichen Betriebshaftpflichtpolicen (im Rahmen der Klausel "Belegschafts- und Besucherhabe") Versicherungsschutz – abweichend von Ziffer 2.2 AHB – für die gesetzliche Haftpflicht des Unternehmens wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen. Mitunter verzichten Versicherer in der Klausel auf das Vorliegen einer gesetzlichen Haftpflicht. Regelmäßig werden dort aber Schäden durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen ausgeschlossen.
(LAG Hamm, Urteil v. 21.1.2016, 18 Sa 1409/15)