Pfändung nicht möglich

Da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wie dargestellt, grundsätzlich nicht übertragen werden kann, ist sie auch nicht pfändbar[1]; sie kann damit nicht zur Insolvenzmasse gehören.[2]

Etwas anderes gilt jedoch nach § 857 Abs. 3 ZPO, wenn die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

Zweifelhaft kann dies sein, wenn zwar die Eintragungsbewilligung eine solche Befugnis zur Ausübungsüberlassung enthält, nicht hingegen die Grundbucheintragung. Der BGH[3] hat seine früheren Entscheidungen bekräftigt, wonach die Grundbucheintragung hierfür bedeutungslos ist. Es genüge insoweit die allgemeine Bezugnahme auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.

Wird der Wegfall der Ausübungsüberlassungsgestattung eines Wohnungsrechts vereinbart, entfällt die Pfändbarkeit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.[4]

Insolvenz

Mangels Pfändbarkeit ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht Gegenstand der Insolvenzmasse.[5] Demgemäß ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht befugt, über ein zugunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zu verfügen.[6]

Veräußert allerdings der Eigentümer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ein Grundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts daran zu seinen Gunsten und wird das Eigentum auf Anfechtung des Insolvenzverwalters auf ihn zurückübertragen, fällt nicht nur das Eigentum, sondern auch das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse, und der Insolvenzverwalter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch zu bewilligen.[7]

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?