Wo darf Berechtigter wohnen?

Meist ist das Wohnungsrecht auf einen Gebäudeteil beschränkt. Dann kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.[1] Hierzu zählen etwa Treppenhaus, Trockenboden, Waschküche, nicht aber der Garten.[2] Der Eigentümer kann diese Anlagen umgestalten, soweit es dem Wohnungsberechtigten zumutbar ist.[3]

Sind bei der Eintragung die von dem Benutzungsrecht erfassten Räume nicht bezeichnet, so erstreckt sich das Wohnungsrecht im Zweifel auf das gesamte Gebäude.[4] Geht es um die Nutzung von Außenanlagen, z. B. einen Kfz-Stellplatz, ist auf eine hinreichende Bestimmtheit zu achten.[5] Ein Wohnungsrecht, das nur Teile eines gemischt als Wohn- und Gewerberaum genutzten Gebäudes umfasst, ist in der Eintragungsbewilligung hinreichend bestimmt umschrieben, wenn darin "sämtliche Wohnräume" als von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst bezeichnet werden.[6]

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