Streit unter Verwandten

Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Verwandten fragt es sich, inwieweit die Beziehung der Parteien zueinander Geschäftsgrundlage des Vertrags ist.

 
Praxis-Beispiel

Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung

Der schwer erkrankte Kläger hatte sein Hausgrundstück auf seine Schwester übertragen. Als Gegenleistung bestellte diese ihm ein Wohnrecht an bestimmten Räumen des Hauses und verpflichtete sich, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Bereits 3 Monate nach Vertragsschluss erbrachte die Schwester keine Pflegeleistungen mehr. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag, weil die beklagte Schwester von ihm Miete verlangt und ihn bedrängt und genötigt habe. Das Verhältnis zwischen ihnen sei heillos zerrüttet. Der Kläger begehrt daher die Rückübertragung des Hausgrundstücks.

Der BGH[1] gab ihm Recht und stellte klar: Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags. Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies – vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen – zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dafür kommt es nicht darauf an, welche Vertragspartei welchen Anteil an dem Zerwürfnis trägt. In der Regel tragen nämlich beide Vertragsparteien ihren Anteil daran und es lässt sich auch durch eine Beweisaufnahme kaum aufklären, ob der Anteil des einen oder des anderen überwiegt. Grund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist die eingetretene Zerrüttung, die ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Der Übertragende kann die Rechte aus § 313 BGB (Vertragsanpassung oder Vertragsauflösung) geltend machen, es sei denn, die Zerrüttung ist eindeutig ihm allein anzulasten.

Eine Vertragsanpassung könnte nach Ansicht des BGH darin bestehen, dass die Schwester anstelle der Sach- und Dienstleistungen eine Geldzahlung an den Bruder leistet, sei es in Form einer abzusichernden Rentenzahlung oder in Form eines Kapitalbetrags als "nachträglichen Kaufpreis".

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