Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Dienstbarkeit spielt vor allem eine Rolle bei Altenteilsverträgen und zur Sicherung gewerblicher Rechte. Eine Sonderform ist das Wohnungsrecht. Dessen Schicksal ist oft umstritten, wenn der Berechtigte in ein Altenheim umzieht. Streit besteht hierbei auch zu der Frage, wer welche Nebenkosten zu tragen hat. Darüber hinaus können Mieter von Gewerberaum durch eine Mieterdienstbarkeit zusätzlichen Schutz erlangen.

1 Inhalt und Bedeutung

1.1 Begriff

Personengebunden

Neben Grunddienstbarkeit und Nießbrauch ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (mit der Sonderform des dinglichen Wohnrechts) die dritte Art der Dienstbarkeiten. Bei dieser Form der Dienstbarkeit sind nur bestimmte bezeichnete Personen berechtigt: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.[1] Die Rechte aus einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stimmen also im Wesentlichen mit dem überein, was auch den zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit darstellen kann.[2] Demgemäß sind nach § 1090 Abs. 2 BGB überwiegend die für die Grunddienstbarkeit geltenden Vorschriften[3] entsprechend anwendbar. Im Folgenden sollen nur Besonderheiten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit aufgezeigt werden.

1.2 Abgrenzung

Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit

Wie schon ihr Name besagt, unterscheidet sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit von der Grunddienstbarkeit insbesondere dadurch, dass Rechtsinhaber hier nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks, sondern eine bestimmte – natürliche oder juristische – Person ist, die nicht notwendig Eigentümerin eines (benachbarten) Grundstücks sein muss. Auch ist kein wirtschaftlicher Vorteil i. S. d. § 1019 BGB erforderlich, vielmehr genügt jedes rechtlich schutzwürdige, auch nur ideelle Interesse.[1]

Unterschied zum Nießbrauch

Der Unterschied zum Nießbrauch liegt vor allem darin, dass dem Berechtigten nicht die gesamte Nutzung, sondern nur einzelne inhaltlich genau festgelegte Nutzungsarten zustehen.[2]

Tod des Berechtigten

Im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gemäß § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB mit dem Tod des Berechtigten. In der Regel sind rückständige Leistungen in diesem Fall ausgeschlossen.[3]

Erlöschen wegen Zeitablaufs

Lässt sich für das Grundbuchamt nicht ausschließen, dass der im Grundbuch ohne Geburtsdatum eingetragene Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit noch lebt (hier: der Berechtigte wäre etwa 100 Jahre alt), kommt eine Löschung nicht in Betracht.[4]

1.3 Bedeutung in der Praxis

Einzelfälle

Von praktischer Bedeutung ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum einen bei Hofübergabe- und Altenteilsverträgen, wenn das dem Übergeber eingeräumte Recht zum Bewohnen und Benutzen bestimmter Gebäudeteile dinglich gesichert werden soll.[1] Ferner werden industrielle und gewerbliche Rechte häufig als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, z. B. das Recht auf Anlage von über- oder unterirdischen Leitungen und auf Duldung von Immissionen sowie Wettbewerbsverbote.[2] Hier ist vor allem der Schutz gewerblicher Betätigung durch Bierbezugsverpflichtungen zu nennen, zu denen eine umfangreiche Rechtsprechung ergangen ist.[3]

Mieterdienstbarkeit

Mieter von Gewerberaum können ihr Nutzungsrecht hinsichtlich der angemieteten Flächen durch Eintragung einer sog. Mieterdienstbarkeit zusätzlich rechtlich absichern. Diese Dienstbarkeit ist vor allem dann bedeutsam, wenn sich ein Erwerber des Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung oder ein Insolvenzverwalter auf ein ihm zustehendes (Sonder-)Kündigungsrecht beruft. Nicht der Mietvertrag als solcher bildet den Rechtsgrund für die Dienstbarkeit, sondern eine zusätzliche schuldrechtliche Abrede.[4].

[1] Vgl. dazu BGH, Beschluss v. 12.1.1972, V ZB 24/71, BGHZ 58 S. 57.
[2] Vgl. hierzu Joost, NJW 1981, S. 308.
[3] Dazu OLG München, Beschluss v. 24.2.2021, 34 Wx 458/20, FGPrax 2021 S. 109; OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 17.12.2012, 24 U 25/12 m. w. N.
[4] Eingehend Gabriel, ZfIR 2022, S. 305; Krüger, NZM 2012, S. 377; vgl. auch Mieterdienstbarkeit

1.4 Zulässiger Inhalt

Auch bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird häufig über den zulässigen Inhalt gestritten.

 
Praxis-Beispiel

Zulässiger Inhalt

So ist Voraussetzung für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nur, dass der Berechtigte das Grundstück lediglich in einzelnen, näher bezeichneten Beziehungen nutzen darf. Er ist nicht erforderl...

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