Auch 25 Jahre nach der "Wende" sind beim Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) und beim Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) noch offene Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu klären:

Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Mitbenutzung zu DDR-Zeiten rechtmäßig?

Der Grundstückseigentümer ist nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG unabhängig davon anspruchsberechtigt, ob sein Grundstück am 2.10.1990 durch ihn selbst oder durch Dritte aufgrund eines mit ihm oder mit staatlichen Stellen der DDR abgeschlossenen Vertrags genutzt wurde. Entscheidend ist, ob die zur Erschließung seines Grundstücks erforderliche Mitbenutzung des Nachbargrundstücks in der DDR als rechtmäßig angesehen wurde.

(BGH, Urteil v. 11.7.2014, V ZR 74/13, MDR 2014 S. 1072)

Bemessung der Entschädigung nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz

Abgrenzung Energieanlage – Wasser­versorgung

Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 9 GBBerG, §§ 410 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden.

Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.

(BGH, Urteil v. 9.5.2014, V ZR 176/13, NJW 2014 S. 2959)

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