Wieder konnte der Bundesgerichtshof (BGH) Zweifelsfragen zu dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) klären:

Wer ist Inhaber des Ausgleichsanspruchs nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz?

Inhaber des Ausgleichsanspruchs

Inhaber des Ausgleichsanspruchs nach § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand. Ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts.

(BGH, Urteil v. 7.11.2014, V ZR 250/13, DNotZ 2015 S. 195)

Verjährbarkeit des sachenrechtlichen Bereinigungsanspruchs

Verjährung

Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach §§ 32 Satz 1, 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in 10 Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1.1.2002.

Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.

Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks verlangen.

(BGH, Urteil v. 21.11.2014 ,V ZR 32/14, NJW-RR 2015 S. 338)

Erschließungsdienstbarkeit für Wohnhaus in früherer Kleingartenanlage

Erschließungsdienstbarkeit

Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB-DDR) nur ausgeschlossen, wenn das Recht – unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens aufgrund von § 8 GBBerG – nach dem Wirksamwerden des Beitritts fortbestand.

Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.

(BGH, Urteil v. 23.1.2015, V ZR 318/13)

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