Entstehung
Der Nießbrauch kann in bestimmten Fällen kraft Gesetzes entstehen, wird jedoch meist durch Rechtsgeschäft bestellt. Die Art der Bestellung richtet sich nach dem belasteten Gegenstand: Bei Grundstücken bedarf es der Einigung und Eintragung im Grundbuch.
Bestellung unter Bedingung
Ein Nießbrauch als dingliches Grundstücksrecht kann auch aufschiebend oder auflösend bedingt bestellt werden. Dabei sind die Voraussetzungen für das Entstehen und Erlöschen so genau zu bezeichnen, dass sie – im Streitfall durch das Prozessgericht – eindeutig feststellbar sind.
Zweifel an Bestimmtheit
Die Eigentümerin eines Wohnhauses hat ihrem Lebensgefährten durch notarielle Urkunde den unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Grundbesitz eingeräumt. Das Recht sollte erst und nur entstehen, wenn sie selbst zu Lebzeiten des Begünstigten geschäftsunfähig werden oder aus der Wohnung ausziehen oder versterben sollte. Weiter vorausgesetzt war, dass zu den genannten Zeitpunkten die Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten besteht. Um Zweifel auszuschließen, sollte diese als beendet gelten, wenn einer der Partner dies feststellt. Das Grundbuchamt hat die Eintragung abgelehnt, weil die Bedingung "Geschäftsunfähigkeit" nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entspreche.
Doch das OLG München wies das Grundbuchamt an, die Eintragung nicht wegen mangelnder Bestimmtheit zu verweigern. Unsicherheiten im Einzelfall stünden dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Die Bestimmtheit sei meist dann sichergestellt, wenn Begriff oder Umschreibung durch Gesetz und Rechtsprechung näher ausgefüllt seien und dadurch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt gewonnen hätten. Diese Voraussetzungen seien für die hier verwendeten Begriffe erfüllt.
Nießbrauch und Wohnungsrecht
Für den Übertraggeber eines Grundstücks kann neben einem Nießbrauch (ausnahmsweise) ein Wohnungsrecht begründet werden, wenn es mit Rang vor dem Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wird. Denn ein entscheidender Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht liegt in der Frage der Übertragbarkeit und damit einhergehend der Pfändbarkeit dieser Rechte. Ein Wohnungsrecht kann nach §§ 1092 Abs. 1 Satz 1, 1093 BGB nicht übertragen und gemäß § 857 Abs. 3 ZPO nicht gepfändet werden, es sei denn, der Eigentümer hat die Ausübung des Rechts durch einen Dritten gestattet (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn diese Ausnahme bei der Bestellung des Wohnungsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung eines vorrangigen Wohnrechts zu bejahen.
Personengebunden
Da der Nießbrauch nur für eine bestimmte Person bestellt werden kann, ist er grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich. Allerdings kann gemäß § 1059 Satz 2 BGB die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen – auch dem Eigentümer – überlassen werden, sofern die Parteien dies vertraglich nicht ausgeschlossen haben. Daraus wird gefolgert, dass der Nießbrauch selbst und nicht nur der schuldrechtliche Anspruch auf seine Ausübung gepfändet werden kann. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.
Behält sich der Übergeber eines ideellen Bruchteils an Grundbesitz den uneingeschränkten Nießbrauch am Anteil vor, so kann der Nießbrauch nicht zusammen mit weiteren Rechten unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.