Wann erlischt der Nießbrauch?

Auch das Erlöschen des Nießbrauchs kann entweder durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes herbeigeführt werden. Bei beweglichen Sachen und Rechten genügt die einseitige Erklärung des Berechtigten, dass er den Nießbrauch aufgebe.[1] Betrifft der Nießbrauch ein Grundstück, bedarf es der Aufhebung sowie der Löschung im Grundbuch.[2]

Gesetzliche Erlöschensgründe – soweit sie den Grundbesitzer interessieren – können sein:

  • Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Erreichen des vereinbarten Endtermins[3],
  • Tod des Nießbrauchers[4],
  • völliger Untergang der Sache[5],
  • Umlegung oder Enteignung.[6]

Geht es um die Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs, sollten Eintragungsanträge nicht "auf den letzten Drücker" gestellt werden: Wird nämlich die Verlängerung so kurzfristig bei dem Grundbuchamt beantragt, dass die Eintragung vor Fristablauf nicht mehr vorgenommen werden kann, kann die Bewilligung nicht in eine Neubestellung des Rechts umgedeutet werden.[7]

Erlöschen im Todesfall

Ein im Eigentum einer BGB-Gesellschaft stehendes Grundstück kann unentgeltlich im Wege der Schenkung unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs für die beiden BGB-Gesellschafter einem Minderjährigen übertragen werden mit der Maßgabe, dass zur Löschung des Nießbrauchs der Nachweis des Ablebens der beiden Gesellschafter genügt (sog. Vorlöschungsklausel). Das Nießbrauchrecht erlischt dann mit dem Tod des Längstlebenden der beiden Gesellschafter.[8]

Mit dem Erlöschen des Nießbrauchs wird der Eigentümer eines Nießbrauchgrundstücks nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers. Bereits der Wortlaut von § 1061 Satz 1 BGB schließe einen Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer aus.[9]

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