Sächsisches Wegerecht

Ein nach § 575 Sächsisches BGB entstandenes Wegerecht (sog. Servitut) ist weder durch das Inkrafttreten des BGB und des DDR-ZGB noch durch die Begründung von Volkseigentum an dem belasteten Grundstück erloschen.[1] Dies gilt auch im Fall der Zwangsversteigerung des Grundstücks, wenn das Servitut nicht im geringsten Gebot geführt ist.[2]

Altrechtliches Holzbezugsrecht

Ein altrechtliches Holzbezugsrecht zugunsten der Mitglieder einer Gemeinde stellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dar, wenn der Hauptinhalt des Rechts auf ein Dulden und nicht auf die Verpflichtung des Eigentümers zu einem positiven Tun gerichtet ist.

Wurde die Ausübung des Holzbezugsrechts aufgrund eines verwaltungsrechtlichen Rezessvertrags hinsichtlich des Umfangs und der Art konkret bestimmt, erlischt das Holzbezugsrecht nicht infolge des Wegfalls eines "existenziellen" Bedürfnisses der Gemeindemitglieder an dem Bezug von Brennholz.[3]

Pfälzisches Wegerecht

Eine nicht im Grundbuch eingetragene Wegerechtsdienstbarkeit nach dem pfälzischen Zivilrecht des 19. Jahrhunderts (Code Civil von 1804) konnte nur durch 30-jährige Nichtausübung vor oder 10-jährige Nichtausübung nach Anlegung des Grundbuchs erlöschen und hat im Übrigen alle Rechtsänderungen überdauert.[4]

Der Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach Code Civil kann mittels eines Katastervermerks nicht geführt werden, wenn sich hieraus nicht eine Eintragung oder ein Anerkenntnis durch den damaligen Eigentümer ("titre recognitif") ergeben.[5] Ein solches Anerkenntnis kann darin zu sehen sein, dass der Eigentümer eines an einem Durchgang zwischen 2 Straßen gelegenen Grundstücks die fortlaufende Inanspruchnahme seines Grund und Bodens durch die übrigen Anlieger über längere Zeit mit ansieht, ohne dagegen einzuschreiten.[6]

[1] OLG Dresden, Urteil v. 24.4.2002, 11 U 2120/01, DWW 2002 S. 232; ferner DNotI-Report 2003, S. 139, 140, auch zur Benutzung von Anliegerwegen in Bayern und Thüringen.
[2] OLG Dresden, a. a. O.
[6] LG Saarbrücken, Urteil v. 19.10.2012, 5 S 134/12.

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