Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG bestehen.[1]

Voraussetzungen

Die Anwendbarkeit des § 116 SachenRBerG setzt nicht die Unterhaltung einer baulichen Anlage voraus, wohl aber, dass die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder jedenfalls nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.[2]

Daher ist der Grundstückseigentümer nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG unabhängig davon anspruchsberechtigt, ob sein Grundstück am 2.10.1990 durch ihn selbst oder durch Dritte aufgrund eines mit ihm oder mit staatlichen Stellen der DDR abgeschlossenen Vertrags genutzt wurde.[3]

Nicht erforderlich ist im Übrigen, dass die Benutzung des fremden Grundstücks i. S. d. § 10 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen aufgenommen sein muss. Auch sind bei einer notwendigen Zuwegung nicht die strengeren Maßstäbe des Notwegrechts nach § 917 BGB maßgeblich.[4]

Sonderfälle

Ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kann auch dem Erbbauberechtigten zustehen, wenn sie der Erschließung und Entsorgung eines Bauwerks dient.[5] Hingegen kann die Begründung einer Dienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs zu einem mit einer Jagdhütte bebauten Waldgrundstück nicht verlangt werden, wenn der Errichtung der Jagdhütte ein Erholungsnutzungsvertrag nach § 312 DDR-ZGB zugrunde lag.[6]

Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts[7] nur ausgeschlossen, wenn das Recht – unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens aufgrund von § 8 GBBerG – nach dem Wirksamwerden des Beitritts fortbestand.[8]

Inhalt

Für den Inhalt der nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu bewilligenden Grunddienstbarkeit sind die Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Mitnutzung des fremden Grundstücks vor Ablauf des 2.10.1990 – soweit zumindest faktisch geschützt – gestaltete. Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung geführt haben, können nach den von dem Senat für Dienstbarkeiten allgemein entwickelten Grundsätzen berücksichtigt werden.[9]

Abschließende Regelung

Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Wiederbegründung einer Dienstbarkeit, die durch die Überführung des dienenden Grundstücks in Volkseigentum erloschen ist, besteht nicht. Die früher bestehende Dienstbarkeit ist für einen Anspruch auf Neubegründung einer Dienstbarkeit aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG ohne Bedeutung.[10]

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